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Versorgungslage für schwerkranke Patienten weiterhin schlecht

Trotz Gesetzesreform: Cannabis ist in diesem System nicht verfügbar

Cannabisblüte, Bild: Andreas Vivarelli, CC00

Das vom Deutschen Bundestag am 19. Januar 2017 beschlossene „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ regelt unter anderem den Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten.“ Am 10. Februar 2017 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Bis heute wurde das Gesetz im Bundesanzeiger nicht veröffentlicht, und selbst wenn dies noch im März 2017 geschehen sollte, ist eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen noch lange nicht umfassend gewährleistet.

Doch es gibt weitere Probleme: „Noch ehe das Gesetz in Kraft tritt, sind bereits Versorgungslücken bekannt. Die Qualität der legal angebotenen Produkte erscheint zweifelhaft und ob eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen stattfinden wird, ist keinesfalls sicher“, beklagt Andreas Vivarelli, drogenpolitischer Sprecher der Piratenpartei Deutschland. Sollte der zu erwartende Schwung neuer Patienten hinzukommen, sei mit einem Chaos zu Lasten aller Patienten zu rechnen. Vivarelli: „Es wird allerhöchste Zeit, dass der Anbau bzw. der Ankauf von Cannabisblüten oder Extrakten den Patienten überlassen wird, um den Problemen, die einer repressiven Politik geschuldet sind, aus dem Weg gehen zu können.“

Flächendeckende Versorgung mit Cannabisblüten ist eine reine Wunschvorstellung

Anmerkung: Die folgenden zwei Abschnitte wurde nach der ursprünglichen Veröffentlichung des Beitrags am 9. März, 19.15 Uhr ergänzt:

Dass medizinisches Cannabis aktuell nur schwer in Deutschland zu bekommen sei, schildert ein Betroffener, der seinen Namen nicht in diesem Beitrag lesen möchte, im persönlichem Dialog dem drogenpolitischen Sprecher der Piratenpartei Deutschland. Er berichtet von seinem jüngsten Besuch einer Apotheke in Duderstadt. Dort bestätigt man ihm auf einer ausgedruckten E-Mail der Pedanios GmbH aus Berlin schriftlich, dass es wiederholt zu Lieferschwierigkeiten gekommen sei. Das entsprechende Dokument liegt der Piratenpartei Deutschland in Kopie vor. Der Betroffene schildert Andreas Vivarelli, dass in der E-Mail der Pedanios GmbH an die Apotheke einer Mitarbeiterin mitgeteilt würde, dass bis zum heutigen Tage (E-Mail vom 07. März 2017, 12.38 Uhr) keine der Medizinal-Cannabisblüten-Varietäten Pedanios 22/1, Pedanios 16/1, Pedanios 18/1, Pedanios 8/8 lieferbar seien. Als voraussichtliche unverbindliche Liefertermine würden für Pedanios 22/1, Pedanios 16/1, Pedanios 18/1 April 2017 und für Pedanios 8/8 Ende April 2017 genannt. Der Geschäftsführer der Pedanios GmbH aus Berlin, Patrick Hoffmann, widerspricht nach Erscheinen dieses Artikels jedoch der Darstellung seines Mitarbeiters gegenüber der Piratenpartei Deutschland: Er führt an, dass die Sorten Pedanios 22/1 und 14/1 bereits seit Januar verfügbar gewesen sein und die Sorte Pedanios 14/1 verfügbar sei.

Der betroffene Aphoteken-Kunde, soviel gehört zur Wahrheit ebenfalls dazu, hat sein medizinisches Cannabis jedoch bis heute, (9. März 2017, 16.39 Uhr) noch nicht erhalten. Gegenüber der Piratenpartei Deutschland bestätigt der Kunde vielmehr (Zitat): „Hiermit bestätige ich an eides statt, dass mir am Montagmorgen, den 6.03.2017, von Seiten meiner Apotheke folgende Aussage gemacht wurde: Das Medikament Pedanios 22/1 ist erst wieder im April 2017 verfügbar. Das Medikament Princeton wäre ebenfalls nicht verfügbar, Es wäre nur Bedrocan noch lieferbar.“ Er führt zudem an, dass er über acht Jahre lang Bedrocan bezogen, sich dort jedoch eine Gewöhnung eingestellt habe. Dieses Medikament könne er daher nicht mehr verwenden, da es nicht mehr seine volle Wirkung entfalten könne. Der Betroffene betont: „Der Organismus kann sich an bestimmte Arzneimittel gewöhnen. Man spricht dann auch von einer Toleranz oder Toleranzentwicklung. Die Toleranz ist etwas völlig anderes, als eine Arzneimittelabhängigkeit. Gewöhnung tritt nach wiederholter Zufuhr von Arzneistoffen auf, sodass die Dosis gesteigert werden muss, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Dieser Effekt kann bei Arzneimitteln der unterschiedlichsten Klassen auftreten, also nicht nur bei Substanzen, die auf die Psyche wirken.“ Zudem übt er harsche Kritik in Richtung der Produzenten von medizinischem Cannabis: „Es kann nicht sein, dass Patienten gezwungen werden von einem Medikament zu einem andern zu hüpfen bzw. zu wechseln, wenn man auf einem Medikament gut eingestellt ist!“ Dieser Kritik schließt sich Andreas Vivarelli ausdrücklich an.

Eine flächendeckende Versorgung mit Cannabisblüten als Medikament stellt sich bei umfänglicher Betrachtung als reine Wunschvorstellung heraus: Es ist unwahrscheinlich, dass Deutschlands Apotheken sich rechtzeitig mit den Arzneien versorgen können.

Der Gesetzgeber hat überdies noch Stolpersteine eingebaut, so dass zu erwarten ist, dass die Versorgung der Patienten in Zukunft nicht gewährleistet werden kann. Noch problematischer wird die Kostenübernahme. Danach gelten für die Cannabisverordnung „die Regelungen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §§ 106 ff. SGB V“. Heißt im Klartext: Die alte Richtgrößenprüfung soll durch regionale Wirtschaftlichkeitsvereinbarungen abgelöst werden. Also steht zu befürchten, dass Ärzte aufgrund mangelnder Kenntnisse über die medizinische Anwendung und der berechtigten Sorge vor Regressforderungen auch zukünftig von der Verschreibung von Cannabisprodukten absehen werden.

Eine weitere, unschöne Nebenerscheinung ist eine Art „Nebenstrafrecht“, das sich in Deutschland in den vergangenen Jahren etabliert hat: Konsumenten, selbst wenn sie nicht berauscht am Steuer sitzen, müssen andauernd mit dem Verlust ihres Führerscheins rechnen, sofern bei Kontrollen bestimmte Dosen Cannabis oder dessen Abbauprodukte im Blut nachgewiesen werden können. Eine Grundsatzentscheidung der obersten Gerichte steht noch aus, also werden Betroffene und Patienten noch jahrelang unter willkürlichen Regelungen zu leiden haben. Die Reform des Betäubungsmittelgesetzes ist ohnehin erst durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 2016 zustandegekommen, das einem Patienten nach jahrelangem Rechtsstreit das befristete Recht zur Selbstversorgung eingeräumt hatte. Diesem wollte der Gesetzgeber wiederum einen Riegel vorschieben. Im Zuge der oben erwähnten Lücken bleibt der beabsichtigte Erfolg sehr zweifelhaft.

Die Versorgungslage für Patienten wird durch einen weiteren Umstand noch verschärft: In letzter Zeit häufen sich die Meldungen, dass die Qualität der angebotenen Produkte, die etwa aus den Vereinigten Staaten importiert werden, einer Heilung bzw. Linderung im Wege steht. Die angebotenen Pflanzen sind oft mit Schimmel befallen und beinhalten grenzwertige Konzentrationen von Dünger, Pestiziden und Fungiziden.

6 Kommentare zu “Trotz Gesetzesreform: Cannabis ist in diesem System nicht verfügbar

  1. Der Sachverhalt mit dem Straßenverkehr stimmt nicht.

    § 24a Abs. 2 StVG

    Einfach mal nachlesen.

    • Dr.Palow

      @swanson
      Richtig, aber damit ist nur die „Trunkenheitsfahrt“ vom Tisch, das Problem ist, dass mit der Analyse auf THC der Fahrer in den „Rechtfertigungsnotstand“ kommt, über eine Krankheit Auskunft zu geben. Damit rückt der Fahrer automatisch in den Bereich der „Anzweifelung der Fahreignung“ allgemein, wie es bei Dialysepatienten zB der Fall ist. Wer THC z.B. als Arzneimittel bei Depression bekommt, kann so leicht seine Fahreignung verlieren, was nie passieren würde, wenn nicht auf sein Medikament in allgemeinen Drogenkontrollen kontrolliert werden würde

  2. Patient04

    @swanson
    nachgelesen,allerdings nichts gefunden wo genau steht das cannabispatienten,die permanent einen hohen nanogramm wert haben,expliziert von der massregelung bzw dem gesetz,ausgeschlossen sind! bitte um erklärung
    anm..zu.Artl.
    Das Problem mit den Versorgungs und Lieferengpässen ist,Jahren hinreichend bekannt und auch dokumentiert worden.
    Die maximale Verschreibungsmenge beträgt pro Monat 100gr.Medizinalblüten.
    Wenn die Leute nun vor die Wahl gestellt werden,auf schwächere Sorten umzusteigen bzw auszuweichen,muß ja zwangläufig durch den Arzt eine höhere Menge/Dosis wie 1oogr. verschrieben werden.
    Ausserdem ist es wohl nicht im Sinne des Heilungsprozess,wenn die Leute/Patienten gezwungen werden da ein Medikamentenswitch zu veranstalten,wenn sie nicht die Sorte bekommen auf die sie gut eingestellt sind.
    LG

  3. zarathustra

    moin

    hatte letztens disku mit nem polizisten.

    die sie punkto cannabis weiter als die piraten.

    z

    • “ 24a Abs. 2 StVG“

      „(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

      Es steht doch eindeutig da, „wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“

      Habe ich ein Rezept vom Arzt, ist es keine Ordnungswidrigkeit – ergo kein Problem mit der Fahrerlaubnis.

  4. Christiane Barkei

    Vom Straßenverkehrsamt/Führerscheinstelle im Rhein-Sieg-Kreis bekommt man im Grunde die Fahrerlaubnis schon deswegen entzogen, weil man Cannabis-Patient ist, d.h. auch ohne bei einer Verkehrskontrolle mit einem zu hohen „Cannabis-Wert“ festgehalten worden zu sein, anders gesagt, ohne jedweden Nachweis auf Cannabis-Fahrt, nur auf Grund der Kenntnis, dass ich Cannabis-Patientin bin, versucht der Rhein-Sieg-Kreis mich seit Oktober 2016 zu einer so genannten Drogen-MPU zu zwingen.
    Vom 02.02.2017 bis 29.03.2017 hatte ich keine Fahrerlaubnis und seit 22.05.2017 habe ich wieder keine Fahrerlaubnis, weil ich mich weigere eine Drogen-MPU zu machen. Der Rhein-Sieg-Kreis Der Landrat schert sich einen dreck darum, dass eine MPU nur bei Verstoß gegen das StVG erlaubt ist.
    Dass ich eine Ausnahmegenehmigung habe bzw. hatte und damit nachweislich Cannabisblüten als Arzneimittel einnehme wird komplett ignoriert.
    Weil ich die Drogen-MPU verweigern muss/te, denn kein BtM-Patient (BetäubungsMittel-Patient) kann eine Drogen-MPU nach Anlage 4 Punkt 9.2.1. (illegaler und missbräuchlicher BtM-Konsum) des FeV bestehen, weil dieser Punkt keine Regelmäßige, d.h. tägliche bis nahezu tägliche Einnahme von BtM zu lässt.
    Anders gesagt, bei täglicher Einnahme in Verbindung mit 9.2.1 ist die Fahrerlaubnis in jedem Fall weg und nur über mind. 12 – 18 Monate Abstinenznachweis, Kosten von insgesamt Rund 3000 bis 4000 €, zurück zu erlangen. (Nichts anderes als kranke Menschen dazu zu zwingen ihr Arzneimittel Cannabis abzusetzen, egal ob es die letzte also einzige verbleibende alternative Arznei ist.)

    Obwohl nicht nur rechtlich, sondern auch durch Empfehlungen des BMVI, der BfArM und des BAST BtM-Patienten nach Punkt 9.6.2 (dauermedikation mit Arzneimittel) des FeV zu testen sind (so wird es bei Morphin-Patienten gemacht, d.h. zB. gibt es in Deutschland Berufskraftfahrer die Mophinhaltige Arznei einnehmen, dürfen nach Einstellung und bestandenem Leistungstest nach Punkt 9.6.2 weiter Auto und sogar LKW fahren), wird dies kategorisch vom Der Landrat des Rhein-Sieg-Kreis ignoriert.
    Begründung vom Der Landrat Rhein-Sieg-Kreis, da Cannabis bis 09.03.2017 nicht verschreibungsfähig war handle es sich um illegalen und missbräuchlichen BtM-Konsum. Erst seit 10.03.2017 ist die Einnahme bei mir Arzneimitteleinnahme.
    (Wie dämlich kann ein Mensch eigentlich sein?)

    Wie man hieran gut sehen kann ist es erst mal absolut nicht von Belang was die Gesetze sagen! Denn Behörden ignorieren geltendes Recht nur all zu gerne (im Rhein-Sieg-Kreis kann ich dieses verachtenswerte Verhalten, geltendes recht kategorisch zu ignorieren, seit 10 Jahren von vielen Behörden beobachten und gegen diese Behördenwillkürliche Schikane ist der Bürger erst mal absolut machtlos. Man muss vor Gericht ziehen um geltendes Recht zu erkämpfen, die Behördenmitarbeiter werden aber niemals für so ein Fehlverhalten belangt werden (habe ich bei der Staatsanwaltschaft angefragt))

    Auch die zuständigen Mitarbeiter der BAST (Bundesanstalt für Straßenwesen unter anderem zuständig für Straßen-Verkehrs-Sicherheits-Forschung) bestätigen, dass es gerade bei Cannabis (obwohl seit Rund 10 Jahren über Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG als Arzneimittel zugelassen) immer noch ein großes Problem bei den Führerscheinstellen ist diesen Wirkstoff als Arzneimittel zu akzeptieren. Einerseits sind die Mitarbeiter der Führerscheinstellen schlicht zu Dumm die Rechtslage richtig anzuwenden, auf der anderen Seite liegt es aber auch an dem sturen festhalten daran, dass „Cannabis eine böse Einstiegsdroge ist und deswegen in keinem Fall ein Arzneimittel sein kann“.
    Allein dieser Ärger mit dem unintelligenten, verbohrten und engstirnigen Behördenangestellten des Rhein-Sieg-Kreises brachte mir bisher über 1800€ Schulden ein und ein Ende ist noch nicht abzusehen!
    (Lebensunterhalt ist Rente wegen voller Erwerbsminderung, d.h. ich lebe unter Existenzminimum)
    Beim aktuellen Fall habe ich einen Anwalt eingeschaltet, weil ich ein Urteil vom Verwaltungsgericht brauche, damit die Verfolgung der Behörde ein Ende findet.
    Beim ersten Fall (Okt.16 bis März17) ging ich gerichtlich ohne Anwalt gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis vor, was dazu führe, dass das VG schon die Anordnung zur Kraftfahreignungsüberprüfung als Fehlerhaft ansah und damit die Ordnungsverfügung als rechtswidrig anerkannte. Dass aber ohne Gerichtsurteil, d.h. die Behörde wurde davon in Kenntnis gesetzt und zog darauf ihre Ordnungsverfügung am 29.03.2017 zurück (womit das gerichtliche Verfahren automatisch beendet war), erstellte aber am selben Tag eine neue Anordnung zur Kraftfahreignungsüberprüfung, dieses mal klar und eindeutig auf Drogenmissbrauch ausgelegt.
    Noch mal zur Erinnerung – obwohl es keinerlei Nachweise für Drogenfahrten von meiner Seite gibt, nur weil ich Cannabis-Patientin bin !
    Nicht nur, dass ich mittels Behördenwillkür in die Schulden getrieben werde, die Kosten des ersten Verfahrens hatte der Rhein-Sieg-Kreis in vollem Umfang zu zahlen, was letztendlich zu lasten aller Steuerzahler geht!

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