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Bundestagswahl 2021 – PIRATEN empfehlen der Weitergabe von Meldedaten zu widersprechen

Opt-Out jetzt – Transparenz im Bundestagswahlkampf – PIRATEN verweisen auf die Möglichkeit der Einrichtung von Übermittlungssperren bei Meldeämtern

Alle Parteien bereiten sich aktuell auf den bevorstehenden Wahlkampf zur Bundestagswahl am 26. September 2021 vor. Hierfür lassen sie sich seit Jahren gerne die hinterlegten Meldedaten der Bürgerinnen und Bürger von den Einwohnermeldeämtern geben. Das Ziel ist, Wahlwerbung zu betreiben. Diese Weitergabe der Daten ist den Ämtern gestattet und im Bundesmeldegesetz (BMG) verankert. Für Parteien und Wählergruppen gilt nach wie vor das sogenannte „Listenprivileg“, das es ihnen erlaubt, listenmäßig zusammengefasste, personenbezogene Daten zu erfassen und zu verarbeiten. Jedoch ist es jedem möglich, dieser Weitergabe aktiv zu widersprechen (Opt-Out-Verfahren). Dies sollte nun so zeitnah wie möglich geschehen.

„Ja, auch wir könnten von den Daten der Meldeämter im Wahlkampf profitieren, sofern wir eine Datenübermittlung beantragen. Wir halten es jedoch für nur fair und transparent, die Menschen immer wieder darauf hinweisen, dass sie dieser Übermittlung vergleichsweise einfach widersprechen können. Nach unserer Auffassung wäre das Opt-In-Verfahren, also eine Weitergabe der Meldedaten nur mit expliziter Einwilligung, ohnehin der bessere Weg,“

erklärt Martin Kollien-Glaser, Wahlkampfkoordinator der Piratenpartei und Spitzenkandidat der PIRATEN Bayern zur Bundestagswahl.

Gemäß § 50 – Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen des BMG darf die Meldebehörde „Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister“ geben. Vom Termin für die Bundestagswahl zurückgerechnet dürfen also Parteien bereits seit Ende März 2021 Meldeauskünfte erfragen. Ob und wie viele Auskünfte schon bei den Meldeämtern eingegangen sind, ist nicht bekannt.

Weiter heißt es in § 50 Absatz 3 BMG, dass die betroffenen Personen das Recht haben, der Datenübermittlung zu widersprechen. Hierfür reicht häufig ein formloser Brief an das jeweilige Meldeamt, viele stellen aber auch entsprechende Formulare zur Verfügung. Grundsätzlich ist bei den Ämtern auch ein persönliches Vorsprechen möglich. Dies sollte jedoch in Zeiten der Pandemie die letzte Option sein, seinen Widerspruch einzureichen.

Es kann auch folgendes Widerspruchsformular genutz werden: https://redesign.piratenpartei.de/wp-content/uploads/2021/04/Meldeaemter_Widerspruchsformular.pdf