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Nur noch knapp ein Monat ohne Uploadfilter!

2018 und 2019 arbeitete das EU-Parlament an seiner Urheberrechtsreform. Seinerzeit: Hunderttausende auf den Straßen, selbst Proteste auf Seiten der Content Creator, ein Aufschrei der überwiegend jungen Generation. Der Grund: der in der Urheberrechtsreform enthaltene Artikel 13, später Artikel 17. Klar, das Urheberrecht muss verbessert werden, doch nicht so! Schon damals sahen wir die Gefahr von Uploadfiltern. Leider führten all die Proteste zu nichts. Im April 2019 beschloss das Parlament die Reform – wenn auch nur mit knapper Mehrheit.

Jetzt, mehr als zwei Jahre später, bestätigt sich unsere Befürchtung:

Automatisierte Uploadfilter werden kommen.

Am 20. Mai 2021 beschloss der Bundestag das sogenannte „Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse im digitalen Binnenmarkt“, um die Reform aus Brüssel auch in Deutschland letztendlich zu verankern. Darin enthalten ist das sogenannte „Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz“, kurz: UrhDaG. Dieses Teilgesetz enthält die Uploadfilter, wenn auch nicht wortwörtlich. Das Gesetz ist bereits am 07. Juni in Kraft getreten – lediglich das UrhDaG gilt erst ab dem ersten August. 

Damit nicht vergessen geht, was auch mit Mehrheiten der deutschen Regierungsparteien CDU/CSU und SPD genau eingeführt wurde, klären hier wir PIRATEN nochmal über die Details auf.

Was genau ändert sich?

Sobald ein Urheberrechtsinhaber von einer Plattform, einem sogenannten Dienstanbieter, verlangt, dass seine Werke nicht mehr öffentlich zugänglich sein sollen, muss der Dienstanbieter handeln. Nach § 7 UrhDaG ist er zu einer „qualifizierten Blockierung“ verpflichtet. Das Ganze wurde so definiert:

„Der Diensteanbieter ist nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 verpflichtet, durch Sperrung oder Entfernung (Blockierung) bestmöglich sicherzustellen, dass ein Werk nicht öffentlich wiedergegeben wird und hierfür auch künftig nicht verfügbar ist, sobald der Rechtsinhaber dies verlangt und die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt.“

Es wird also nicht sofort alles blockiert, was einem Urheberrecht unterliegen könnte. Der Urheberrechtsinhaber muss das zunächst anfordern. Abgesehen davon gibt es Ausnahmen zur Nutzung geschützter Inhalte.

Nehmen wir als Beispiel Youtube und Disney. Disney verlangt von Youtube, dafür zu sorgen, dass dessen Inhalte nicht mehr auf der Plattform hochgeladen werden. Damit ist Youtube in der Verantwortung und muss dafür sorgen, dass in der Regel vor dem Upload von Videos sortiert wird, was erlaubt ist und was nicht. Anders ausgedrückt: Youtube muss jedes einzelne Video dahingehend überprüfen, ob es Disney-Content enthält, und wenn ja, ob der genutzte Content einer Ausnahmeregelung unterliegt oder nicht.

Alleine in Deutschland werden massenhaft Werke auf Online-Plattformen hochgeladen. Diese Masse kann nicht einzeln von Personen überprüft werden – und damit sind wir wieder bei den automatisierten Uploadfiltern.

Die können – und werden vermutlich – Fehler in der Erkennung von geschütztem Material machen. Außerdem, und hier wird es äußerst kritisch: Sind diese automatisierten Filter erst einmal installiert, können sie leicht dazu missbraucht werden, weitere, „unliebsame“ Inhalte zu blockieren. Zahlreiche und langwierige juristische Verfahren zeichnen sich am Horizont schon ab.

Was ist noch erlaubt?

Ausnahmeregelungen existieren zum Glück. Allem voran Zitate sowie Karikaturen, Parodien und Pastiches der geschützten Inhalte sind weiterhin zulässig – entsprechend dem Wortlaut von § 51 [1] und § 51a [2] des Urheberrechtsgesetzes. Eine gute Nachricht für Fanfictions und Fanart: Diese Form der Fankultur bleibt dadurch auf jeden Fall erlaubt.

Uploadfilter werden außerdem nicht jegliche Verwendung sofort blocken. Im Gesetz sind einige Regelungen getroffen, die sogenanntes „Overblocking“ verhindern sollen – also eine massenhafte Blockierung von Inhalten, die eigentlich erlaubt sind.

1. Geringfügige Nutzung wird nicht automatisch geblockt.

Diese beinhaltet (§ 10 UrhDaG) Nutzungen bis zu:

  • 15 Sekunden je eines Filmwerkes oder Laufbildes
  • 15 Sekunden je einer Tonspur
  • 160 Zeichen je eines Textes
  • 125 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik

2. Uploads werden nicht geblockt, wenn weniger als die Hälfte eines Werkes (oder mehrerer Werke) enthalten ist (§ 9 UrhDaG).

3. Und es wird nicht automatisch blockiert, wenn Werke mit anderem Inhalt kombiniert werden (§ 9 UrhDaG). Das sind zum Beispiel typische Reaction-Videos.

Das heißt aber nicht, dass diese drei Verwendungen erlaubt sind. Sie werden nur nicht direkt und automatisch geblockt. Stattdessen überprüft der Dienstanbieter dann manuell, ob es sich bei den verwendeten Werkteilen um ein Zitat, Satire etc. handelt. Ist das nicht der Fall, wird manuell gesperrt. Bis dahin bleibt das Werk (also ein Youtube-Video, Musikstück, etc.) jedoch öffentlich zugänglich.

Das ist zwar ein teilweiser Kompromiss, Gefahren gehen von den Uploadfiltern dennoch aus. Sei es, weil sie ein weiterer Schritt sind, das Internet zu überwachen, oder weil sie, sobald vorhanden, auch gegen „unliebsame“ Inhalte missbraucht werden können.

Mehr zu den Gefahren erklären wir in unserem nächsten Beitrag.

Quellen:

Die relevanten Gesetzestexte finden sich hier: https://www.buzer.de/UrhDaG.htm

[1] www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html

[2] www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51a.html

1 Kommentar zu “Nur noch knapp ein Monat ohne Uploadfilter!

  1. Ein Hinweis: In dem Artikel ist ein dicker Fehler im Absatz zu den Maßnahmen gegen Overblocking („mutmaßlich erlaubten Nutzungen“):

    Es ist nämlich NICHT so, dass diese bei geringfügiger Nutzung (15 Sekunden ect.) ODER Verwendung von weniger als der Hälfte eines geschützten Werkes ODER wenn das Werk mit anderem Inhalt kombiniert wurde greifen, sondern ALLE diese Bedingungen müssen GLEICHZEITIG erfüllt sein, damit der Upload als „mutmaßlich erlaubte Nutzung“ gilt und vorläufig (bis der Rechteinhaber eventuell Beschwerde einlegt, weil der Upload nicht unter Zitat, Karikatur, Parodien oder Pastiche fällt) online geht!

    Das gleiche gilt übrigens auch für Uploads, die vom Nutzer als „gesetzlich erlaubt“ gekennzeichnet wurden (§ 9 UrhDaG, Absatz 2, Punkt 3).

    Siehe dazu die FAQ der Bundesregierung zum Regierungsentwurf:

    FAQ zum Regierungsentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts
    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Gesetz_Anpassung_Urheberrecht_digitaler_Binnenmarkt_FAQ.pdf

    „Für den Fall, dass ein Rechtsinhaber das Blockieren von Nutzungen seines Werkes verlangt und die Plattform hierfür automatisierte Verfahren („Upload-Filter“) einsetzt, wird für bestimmte Inhalte vermutet, dass sie legal sind, um die Meinungsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer zu schützen.

    Diese „mutmaßlich erlaubten Nutzungen“ dürfen nicht automatisiert blockiert werden. Hierfür müssen die Uploads nach § 9 UrhDaG folgende Kriterien erfüllen:

    Sie dürfen nur weniger als die Hälfte eines fremden Werks umfassen und müssen diesen Werkteil mit Teilen anderer Werke (z. B. bei einem Meme) oder eigenen Inhalten des Uploaders (z. B. bei einem Zitat mit dem kommentierenden Text) kombinieren. Diese Nutzung fremder Inhalte muss zudem entweder geringfügig (§ 10 UrhDaG) oder vom Uploader als erlaubt gekennzeichnet sein („Flagging“, § 10 UrhDaG). Diese gesetzlichen Vorgaben können automatisiert überprüft werden.“

    Das sollte vielleicht entsprechend korrigiert werden.

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