Kategorie: Justiz

  • „Hate Speech“: Einschränkung der Meinungsfreiheit unter neuem Etikett

    „Hate Speech“: Einschränkung der Meinungsfreiheit unter neuem Etikett

    Seit längerer Zeit geistert der Begriff „Hate Speech“ – zu Deutsch „Hassrede“ – durch Politik, Medien und Gesellschaft. Oft wird er ganz selbstverständlich verwendet, dabei existiert keine eindeutige und verbindliche Definition des Begriffs. In Verbindung damit wird auch gerne analog der Begriff Hasskriminalität verwendet, der allerdings einen im juristischen Sinne sehr speziellen Bereich von u.a. rassistisch motivierten Gewalttaten umfasst. So wirkt es sehr seltsam, dass sich Parteien und Gruppierungen explizit dem Kampf gegen „Hate Speech“ widmen. Es drängt sich unweigerlich die Frage auf, gegen wen oder was dabei eigentlich genau gekämpft werden soll. Beim genauen Blick auf die einzelnen Akteure und deren Aussagen zu „Hate Speech“ fällt schnell auf, dass ganz unterschiedliche Dinge im Fokus stehen, gegen die vorgegangen werden soll. Überwiegend lässt sich das in drei Bereiche einteilen:

    1. Im Strafgesetzbuch definierte Straftaten, die an vielen Stellen im Internet, besonders sozialen Netzwerken, aktuell nur langsam oder unzureichend verfolgt werden.
    Hier wird der Begriff „Hate Speech“ nur als Zusammenfassung für die zahlreichen Straftatbestände genutzt, wie beispielsweise Volksverhetzung (§130 StGB), Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (§166 StGB), Beleidigung (§185 StGB), Üble Nachrede (§186 StGB) und Verleumdung (§187 StGB).

    An dieser Stelle wäre es hilfreicher, diese Straftaten konkret zu benennen, statt dafür den vagen Begriff „Hate Speech“ zu benutzen. Für schnellere und effizientere Ermittlungen und zeitnahe Verfahren müssen die Ermittlungsbehörden und Gerichte personell und technisch besser ausgestattet werden.

    2. In den letzten Jahren scheinbar zunehmende persönliche Anfeindungen und Angriffe, vor allem in sozialen Netzwerken.
    Subjektiv ist in den letzten Jahren die Menge an Konflikten zwischen einzelnen Personen und Gruppen stark angestiegen. Anscheinend immer öfter werden Menschen in unwürdiger Weise diffamiert und mit Ausdrucksweisen „unter der Gürtellinie“ massiv beleidigt. Gerne werden zweifelhafte Informationen genutzt, um den eigenen Standpunkt zu untermauern. Das alles findet zudem in einem sehr rauen Ton statt, weshalb, wenn es sich im Rahmen des rechtlich Erlaubten abspielt, in diesem Fall die Verrohung des Diskurses und des Umgangs miteinander gemeint ist.

    Hier helfen keine Gesetze, denn dies ist alles durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Als Lösung braucht es Wege, um eskalierte Diskussionen von der persönlichen wieder auf die sachliche Ebene zu lenken, ohne die Meinungsfreiheit zu beschneiden. Außerdem sollten Fehlinformationen kenntlich gemacht werden können, vielleicht sogar in Verbindung mit der Möglichkeit einer Richtigstellung. Dabei wird es vor allem auf das zivile Engagement der Diskussionsteilnehmer ankommen, aber auch auf die Netzwerke, die Möglichkeiten zur Richtigstellung anbieten müssen. Gleichzeitig sollte in der Bildung stärker auf die Entwicklung einer gesunden Diskussionskultur und einer verbesserten Medienkompetenz hingearbeitet werden. Diese sind im heutigen Informations- und Diskussionszeitalter notwendige Kernkompetenzen.

    3. Weltanschauungen, die der eigenen Ansicht widersprechen.
    Bei dieser letzten Definition muss leider von „Hate Speech“ als Kampfbegriff gesprochen werden. Der Begriff wird dazu verwendet, um Menschen mit einer anderen Weltanschauung als der eigenen abzuwerten und schlichtweg mundtot zu machen. Es geht nicht mehr darum, ein Thema zu diskutieren, sondern darum, Recht zu haben und allein die Deutungshoheit zu besitzen. Dazu wird die Gegenseite zum Feind erklärt, den es zu bekämpfen gilt. An dieser Stelle wird die Meinungsfreiheit eingeschränkt und eine offene Diskussion im Keim erstickt. Frei nach dem Motto: „Wer nicht meiner Meinung ist, der hat gefälligst keine Meinung zu haben.“

    Dies ist unter keinen Umständen zu tolerieren. Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gilt für jeden, ob er nun meiner Meinung ist oder nicht. Das gilt es immer wieder zu betonen und schlicht zu akzeptieren.

    Wie soll also am besten mit dem Begriff „Hate Speech“ umgegangen werden? Weil verschiedene Definitionen in einen Topf geworfen werden und diese zusätzlich noch sehr schwammig sind, sind bei der Diskussion um den Bekämpfung von „Hate Speech“ Missverständnisse vorprogrammiert. Wir benötigen eine klare Sprache, um wirkliche Straftaten von unangenehmen Äußerungen abzugrenzen. Sonst führt der Kampf gegen den Hass im Netz schrittweise zu einem Angriff auf unsere Meinungsfreiheit. Den Begriff „Hasskriminalität“ als Begründung für das NetzDG von Justizminister Heiko Maas zu nutzen zeigt dies klar auf.

    Die Piratenpartei lehnt die Verwendung den Begriffes „Hate Speech“ strikt ab. Für bereits klar abgegrenzte Sachverhalte braucht es keinen neuen Namen.

    Zum Weiterhören:
    Vortrag im Rahmen des „Dicken Engel“ zum NetzDG vom 15.01.2018

  • Das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ – gut gemeint, nicht gut gemacht

    Das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ – gut gemeint, nicht gut gemacht

    Zum Jahreswechsel soll es so weit sein: Das besondere elektronische Anwaltspostfach (kurz beA) soll verpflichtend für alle Rechtsanwälte in Deutschland werden. Darüber soll künftig der E-Mail-Verkehr mit Gerichten, Behörden und anderen Rechtsanwälten laufen.

    Wie muss man sich das technisch vorstellen?
    Um das beA zu nutzen, muss der Anwalt neben der Installation des beA-Client – also dem Programm auf dem eigenen Rechner – auch eine beA-Smartcard bestellen, mit der er sich dem System gegenüber ausweisen kann. Der Datenaustausch innerhalb des Rechners zum Auslesen der Smartcard wird verschlüsselt. Für diese Verschlüsselung wird ein Zertifikat mit privatem Schlüssel auf dem Rechner abgelegt. So weit ist das auch alles in Ordnung.

    Wo liegt jetzt das Problem?
    Hersteller Atos hat es sich sehr einfach gemacht und bei allen Installationen das gleiche Zertifikat verwendet, das von T-Systems für die IP-Adresse des eigenen Rechners 127.0.0.1 (localhost) ausgestellt wurde. Da so etwas regulär überhaupt nicht möglich ist, hat Atos zu einem Trick gegriffen: es wurde die Domain bealocalhost.de registriert, zu dieser das Zertifikat beantragt, und dann diese Domain auf die localhost-Adresse umgestellt. Dieses Zertifikat inklusive des privaten Schlüssels wurde dann an die Rechtsanwälte verteilt.

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    Dies trägt zum einen ein gewisses Angriffsrisiko in sich, zum anderen widerspricht es vor allem den Regeln der meisten Zertifizierungsstellen, inklusive denen von T-Systems. Jemand könnte sich durch einen „Man in the Middle“-Angriff in die Kommunikation eines Anwaltes einklinken und die Adressauflösung von bealocalhost.de manipulieren, um diese auf ein eigenes System umzuleiten. So könnte er mit dem bekannten privaten Schlüssel eine vertrauenswürdige Seite vortäuschen und unbemerkt die Daten zwischen den Komponenten des beA mitlesen und manipulieren.

    Wird da jetzt was unternommen?
    Den Verstoß gegen die Regeln der Zertifizierungsstelle hat der CCC Darmstadt aufgegriffen und bei T-Systems gemeldet. Diese hatten damit keine andere Wahl, als das Zertifikat zu widerrufen. Daraufhin war das beA am 22.12.2017 funktionsunfähig.

    Der Hersteller musste nun schnell reagieren, um die Pflichtnutzung zum 01.01.2018 abbilden zu können. Als schnelle Lösung hätte Atos zum Beispiel eine eigene Zertifizierungsstelle starten und bei jedem Client ein eigenes Zertifikat erzeugen lassen können. Bei jeder Installation wäre ein eigener privater Schlüssel vorhanden, es gäbe eine zentrale Stelle, die die Echtheit dieser Zertifikate bestätigt. Bei der Installation müsste nur einmal eine Warnung bestätigt werden, dass diesem Zertifikat vertraut wird, und alles würde funktionieren.

    Wurde das so umgesetzt?
    Leider nein. Statt dessen wurde ein selbst-signiertes Zertifikat als Ersatz für das von T-Systems generiert und wieder auf jedem Rechner das gleiche Zertifikat mit dem dazugehörigen privaten Schlüssel installiert. Um zu vermeiden, dass beim Aufruf einer solchen Seite der Browser eine Warnung ausgibt, wurde eine Anleitung verteilt, dieses Zertifikat als Root-Zertifikat auf dem Rechner zu installieren. Nach Befolgen dieser Anleitung wird der Rechner jedem Zertifikat vertrauen, welches durch das unsichere Zertifikat bestätigt wurde. Während beim ersten Fehler „nur“ die Kommunikation zwischen beA-Komponenten potentiell unsicher war, kann nun keiner HTTPS-Verbindung dieses Rechners mehr vertraut werden. Es betrifft also jetzt auch Datenaustausch, der überhaupt nichts mehr mit beA zu tun hat.

    Inzwischen ist diese Anleitung zurückgezogen, eine Warnung an diejenigen, die dieser eventuell bereits gefolgt sind, wurde aber vom Hersteller nicht ausgesprochen. Diese Warnung wird anderen überlassen.

    Wie hätte es einfacher gehen können?
    Man hätte eine Lösung „von der Stange“ nehmen können. Eine sichere Kommunikation per E-Mail ist ja nun nicht wirklich neu. So gibt es das bei privaten Nutzern immer mehr verwendete PGP (Pretty Good Privacy) oder das eher im geschäftlichen Bereich genutzte S/MIME. Letzteres wird z.B. von der DATEV beim Austausch sensibler Buchhaltungsdaten seit Jahren erfolgreich verwendet.

    Während bei PGP die Echtheit der Schlüssel durch ein Web of Trust bestätigt wird (also: ich kenne jemanden, der jemanden kennt, der den Schlüssel bestätigt hat), wird bei S/MIME auf Zertifizierungsstellen zurückgegriffen. Die Zertifikate können auch auf einer Smartcard abgelegt werden, wodurch eine erhöhte Sicherheit hergestellt wird. Wenig aufwändig und sehr sicher wäre also einfach die Ernennung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen für den Rechtsverkehr, die Zertifikate mit hinreichend sicherer Identifizierung des Inhabers herausgeben und die Vorgabe für Rechtsanwälte, eine E-Mailadresse mit Verschlüsselung und qualifizierter elektronischer Signatur mittels eines solchen Zertifikates vorzuhalten. Eine solche Lösung muss auch nicht über 10 Millionen Euro im Jahr kosten wie beA.

  • Neues Bundesdatenschutzgesetz: Bequemlichkeit schlägt Grundrechte

    Heute am späten Nachmittag will der Bundestag über die „Zukunft des Datenschutzrechts“ debattieren. Die Bundesregierung legt eine Novelle des Daten­schutzrechts vor.

    Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) ist dazu da, um den europäischen Staaten einen verbindlichen Datenschutz-Mindeststandard vorzugeben. Die deutsche Regierung nutzt den deutschen Umsetzungsentwurf aber, um die Rechte Betroffener stark zu beschneiden. Einige der neuen Regelungen verstoßen gegen das Grundgesetz.

    Informationelle Selbstbestimmung bedeutet:

    Betroffene haben grundsätzlich das Recht

    • auf die Information, dass ihre Daten gespeichert werden,
    • auf Auskunft darüber, welche ihrer Daten gespeichert werden,
    • auf die Berichtigung und Löschung ihrer Daten

    Das einzuhalten ist umständlich für viele Ermittlungs- und sonstige Behörden, Krankenkassen und alle möglichen Unternehmen. Dafür hat die Bundesregierung Verständnis und deshalb einige Paragraphen geschaffen, die auf einen Satz hinauslaufen: Bequemlichkeit geht vor Datenschutz.

    Betroffene muss man laut § 23 nicht über eine Datenweitergabe informieren, wenn „offensichtlich ist, dass sie im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde“. Wie praktisch. Wenn es also zuviel Aufwand bedeuten würde, Datenschutzvorschriften einzuhalten, Betroffene zu informieren oder Daten von Betroffenen zu löschen, können sich Behörden und Unternehmen künftig auf §§ 32, 33 und 35 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes berufen, die besagen, dass ein solcher Aufwand für sie zu unbequem wäre.

    Auch Krankenversicherte sollen sich mal nicht so haben, wenn die ungefragte, automatisierte Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten dafür sorgt, dass sie das kriegen, was sie wollen, sagt §37. Da ist es okay, Datenschutzauflagen zu kippen, zum Beispiel, wenn per Smartwatch Gesundheitsdaten gegen Beitragsminderungen eingetauscht werden. Für gestresste Ermittlungsbehörden gibt es den § 29, der sicherstellt, dass sie nach Herzenslust ermitteln können, ohne zum Beispiel versehentlich Betroffene informieren zu müssen. Sie können die europäischen Vorgaben ignorieren, „soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.“

    Irgendein lachender Dritter findet sich immer, um unveräußerliche Rechte zu veräußern zu können, damit die Datenquellen sprudeln. Laut einiger Unionspolitiker sind Daten „das Rohöl des 21. Jahrhunderts“ und man wird alles versuchen, um sie ungestört zu fördern. Bis hin zum Bruch der Grundrechte.

    Auswertung des Gesetzesentwurfs zum neuen BDSG

    (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU)

    Nachfolgend findet ihr zum überarbeiteten Datenschutzgesetz einen differenzierten Kommentar des Datenschutzbeauftragten der Piratenpartei Deutschland, Sebastian Krone, in Zusammenarbeit mit Anja Hirschel, unserer Bundestags-Spitzenkandidatin aus Baden-Württemberg:

    Anja Hirschel kommentiert dazu: „Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) wurde mit dem Ziel eingeführt, die Datenschutzniveaus der Mitgliedsländer so weit wie möglich zu vereinheitlichen. Angeblich führe dies automatisch zu einem insgesamt höheren Standard – doch oft gelang nur eine Einigung auf den kleinsten gemeinsamen Nenner. Besondere Schutzvorschriften, etwa für Internetnutzer oder zur Videoüberwachung, hat die EU nicht übernommen. Außerdem gilt es zu beachten, dass die Verordnung durch Öffnungsklauseln und delegierte Rechtsakte eine Reihe an Dingen offen lässt, die durch die einzelnen Länder eigenständig geregelt bzw. ergänzt werden können. Zu befürchten ist daher ein weiterhin unterschiedliches Datenschutzrecht, anstatt der versprochenen Einheitlichkeit.

    Deutschland übernimmt durch den Gesetzesentwurf zu einem neuen Datenschutzgesetz (BDSG) eine geradezu hervorragende Initiative. Einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften umfasst das noch geltende BDSG 48 Paragrafen, der neue Entwurf wurde auf 85 Paragrafen erweitert! Hinzu kommt eine Vielzahl an Änderungen in anderen, betroffenen Gesetzen, insbesondere die Sicherheit betreffend. Da der Umfang der Änderungen erheblich ist, hier nur der Kommentar zu einigen Passagen, die für die Bürger von besonderem Interesse sind, da diese am unmittelbarsten auf das Privatleben Einfluss nehmen. Dabei geht es um die Rechte der betroffenen Person, die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken, und die Befugnisse und Rechte der Betroffenen hinsichtlich der Geheimhaltungspflicht.“

    Passage I.

    1. Informationelle Selbstbestimmung

    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann nur durch die Umsetzung der Rechte des Betroffenen auf Information, Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner Daten umgesetzt werden. Hier schränkt die EU-DS-GVO bereits das bestehende BDSG ein und der neue Gesetzesentwurf geht noch einmal darüber hinaus. Dies widerspricht der EU-Grundrechtscharta. Die so geregelte Information zur Videoüberwachung lässt den Verantwortlichen einen zu großen Spielraum.

    2. Informationspflichten bei der Erhebung von Daten

    In § 32 werden die (scheinbar lästigen) Informationspflichten bei der Erhebung von Daten eingeschränkt und unterlaufen, Art. 13, 23 DS-GVO (hier sind Ausnahmen ausdrücklich wegen eines „unverhältnismäßigen Aufwandes“ nicht vorgesehen). Es wird in § 33 Abs. 1 bereits von einer Informationspflicht abgesehen, wenn die „ordnungsgemäße Erfüllung von Aufträgen der jeweiligen Stellen gefährdet“ würde. Zudem wird der Begriff „öffentliche Sicherheit“ in „öffentliche Ordnung“ bewusst juristisch verfälscht und in seiner Anwendungsmöglichkeit verwässert.

    3. Löschung

    § 35 Abs. 1 schränkt das Recht auf die Löschung von Daten unzulässig ein. Dies kann dazu führen, dass Hard- und Softwarehersteller sich darauf berufen, dass eine Löschung zuviel Aufwand bedeute, anstatt Produkte zu entwickeln, die diese Norm befolgen.

    4. Gesundheitsdaten

    § 37 Abs. 1 erlaubt zusätzlich die Verwendung von sensiblen Gesundheitsdaten ohne Zustimmung des Betroffenen durch automatisierte Verfahren bei Versicherungsverträgen. Bisher war dies so nicht möglich, da bei Gesundheitsdaten als „besonders schützenswerte Daten“ spezielle Auflagen eingehalten werden mussten, gehören sie doch zu den Daten, die den „allerpersönlichsten Lebensbereich“ betreffen. Eine Aufweichung dieses besonderen Schutzes widerspricht dem EU-Recht.

    Passage II.

    1. Zweckbindung

    Seit es den Datenschutz gibt, ist eines der wesentlichen Elemente die sogenannte Zweckbindung. Dies gilt mit der DS-GVO zwar weiter, das neue BDSG weicht diesen Grundsatz jedoch in verfassungswidriger Weise auf. Die §§ 23-25 führen nicht dazu, dass der Betroffene in geeigneter Weise mitwirken kann, wenn der Zweck bei der Verarbeitung personenbezogener Daten geändert wird. Herausragend ist dabei besonders die Formulierung in §23 Abs, 1: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch öffentliche Stellen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ist zulässig…“.
    Hier wurde die Abwägung des entgegenstehenden schutzwürdigen Interesses des Betroffenen vollständig gestrichen. § 24 stellt damit einen Blankoscheck für die Sicherheitsbehörden aus („Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten“).

    Passage III.

    1. Informationspflichten bei Datenschutzvorfällen

    Die in § 29 formulierten Ausnahmen von der Informationspflicht erschließen sich nicht. Weshalb soll bei Datenpannen keine Benachrichtigungspflicht bestehen, wenn „Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen“?
    Die DS-GVO kennt keine Daten, die „ihrem Wesen nach“ geheim gehalten werden müssen. Hier fehlt die Abwägung des entgegenstehenden schutzwürdigen Interesses des Betroffenen.

    2. Aufsicht und Geheimhaltungspflicht

    § 29 Abs. 3 schränkt die Befugnisse der Aufsichtsbehörden iSd. Art. 58 Abs. 1 DS-GVO gegenüber Berufsgeheimnisträgern ein. Insbesondere öffentliche Stellen wären jeglicher Aufsicht entzogen, z.B. das gesamte öffentliche Gesundheitswesen.
    Art. 90 Abs 1 DS-GVO regelt das anders, nämlich mit der Einschränkung „soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Pflicht zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen“.
    Es wäre keinesfalls hinnehmbar, dass z.B. der gesamte Aktenbestand einer Anwaltskanzlei beschlagnahmt werden könnte.

    Da § 203 StGB (Geheimhaltungspflicht) mit der Regelung des § 29 Abs. 3 unterlaufen wird, ist dieser Absatz nicht haltbar.

    Sebastian Krone resümiert:
    „Abschließend lässt sich zusammenfassen, dass die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) durch die Ergänzungen der DSAnpUG-EU der Bundesregierung systematisch umgedeutet und ausgehöhlt wird. Anstatt den Bürgern der EU ein verlässliches Regelwerk zum Schutz ihrer Daten zu bieten, wird so auf nationaler Ebene der Möglichkeit der Überwachung Tür und Tor geöffnet. Gegen viele Regelungen bestehen verfassungsrechtliche Bedenken bzw. sie verstoßen gegen geltendes EU-Recht.

    Die Rechte der Betroffenen werden immer weiter eingeschränkt. Dieses Beispiel kann und darf nicht Schule machen – und besonders nicht in einer eiligen Nachtsitzung im Bundestag durchgewunken werden!“

  • Terror-Homöopathie: Jetzt sollen es Fußfesseln richten

    Terror-Homöopathie: Jetzt sollen es Fußfesseln richten

    Nun ist es Fakt: Islamistische “Gefährder” sollen, wenn es nach dem Bundeskabinett geht, künftig mit elektronischen Fußfesseln überwacht werden. Damit wird den Forderungen von Heiko Maas und Thomas de Maizière nachgegeben, die dieses Überwachungsinstrument bereits zu Anfang des Jahres gefordert hatten.

    Patrick Schiffer, Bundesvorsitzender der Piratenpartei Deutschland, kommentiert:

    „Ich wiederhole mich ungern, doch wie wir bereits am 10. Januar betonten, sind die bisherigen rechtlichen Möglichkeiten völlig ausreichend und müssen nur entsprechend umgesetzt werden. Die Beschränkung auf islamistische Gefährder erinnert an homöopathische Mittelchen: Wir behandeln Terror-Risiken mit wirkungslosen Zuckerkügelchen, was hauptsächlich der Beruhigung dienen soll und beschränken uns dabei auf Personenkreise, welche in den letzten drei Monaten Anschläge verübt haben. Und was ist mit den restlichen Gefährdern, zum Beispiel im rechtsradikalen Milieu?

    Mir fehlt an dieser Stelle eine klare Definition, nach welchen Motiven und Handlungsmustern zukünftig entschieden wird, wer Gefährder oder Terrorist ist und wer nicht.“

  • Die elektronische Fußfessel: Symbol staatlicher Untätigkeit

    Justizminister Heiko Maas setzt sich in der Debatte um den Terroranschlag durch Anis Amri neuerdings dafür ein, auch Gefährder, also Menschen, denen zwar ein Terrorakt zugetraut wird, die aber noch nicht straffällig geworden sind, mit Fußfesseln zu überwachen.

    Der 26-Jährige Amri war im November 2015 bereits in Berlin festgenommen worden und hatte laut Informationen des „Kölner Stadt-Anzeigers“ schon im Vorfeld mehrfach Anschläge angekündigt. So habe das Landeskriminalamt Düsseldorf im Frühjahr 2016 Berichte darüber erhalten, dass der damals 24-Jährige andere Personen aufforderte, mit ihm gemeinsam Attentate in Deutschland zu begehen. Im Internet soll Amri nach Anleitungen zum Bombenbau gesucht haben, außerdem habe er sich großkalibrige Schnellfeuergewehre beschaffen wollen. Im Juli 2016 habe ein Undercover-Agent dem Landeskriminalamt in Düsseldorf berichtet, Amri hätte damit geprahlt, ein Blutbad anzurichten.

    Patrick Schiffer, Vorsitzender der Piratenpartei Deutschland:

    „Die Forderungen von Heiko Maas und Thomas de Maizière werden immer abstruser. Die wiederholten Rufe nach neuen Überwachungsinstrumenten zeigen die völlige Planlosigkeit der Innen- und Justizminister. Auch die Forderung nach einer Überwachung durch Fußfesseln ist wieder mal nur reine Symbolpolitik!

    Ein potentieller Terrorist oder Selbstmordattentäter wird auch von einer Fußfessel nicht daran gehindert werden, sein tödliches Ziel zu erreichen. Bei dem Terroranschlag in Frankreich im Juli 2016 stand einer der Terroristen bereits in einem laufenden Ermittlungsverfahren wegen Terrorverdachts unter Aufsicht der Justiz und trug eine elektronische Fußfessel. Das hat nichts gebracht!

    Beim konkreten Verdacht auf eine bevorstehende, schwere Straftat muss diese Person in Gewahrsam genommen oder observiert werden. Das kann bereits heute nach den Polizeigesetzen der Länder geschehen. Wenn die bestehenden Möglichkeiten nicht ausgeschöpft werden, sollten die zuständigen Behörden schnellstens herausfinden, warum das so ist und handeln. Stärkt lieber den Personaleinsatz der Polizei um ein Vielfaches und schaut, woran es den Behörden wirklich fehlt. Das sorgt für objektive Sicherheit.“

  • Statement zum Welttag gegen die Todesstrafe

    Statement zum Welttag gegen die Todesstrafe

    Der 10. Oktober ist der Internationale Tag gegen die Todesstrafe. Er wurde 2003 von der „World Coalition against Death Penalty“ sowie Amnesty International ins Leben gerufen. Mit dem Aktionstag wird dazu aufgerufen, weltweit die Todesstrafe abzuschaffen. Die Todesstrafe ist die Tötung eines Menschen als Strafe für einen in einem Strafgesetz definierten Straftatbestand, dessen er für schuldig befunden wurde. Ihr geht in der Regel ein Todesurteil nach einem Gerichtsverfahren voraus, das mit der Hinrichtung des Verurteilten vollstreckt wird.

    Das Thema Todesstrafe ist höchst aktuell, da in fast allen Weltregionen die Todesstrafe eine Renaissance als Instrument zur Bekämpfung von Bedrohungen der Sicherheit durch Terrorismus erlebt. Viele Länder verhängten oder vollstreckten im vergangenen Jahr Todesurteile für Verbrechen im Zusammenhang mit Terrorismus. In 25 Staaten wurden im Jahr 2015 mindestens 1.634 Gefangene getötet, 2014 waren es noch 1.061.

    Seit 2007 hat die UN-Generalversammlung fünf Resolutionen verabschiedet, in denen sie ein globales Moratorium für Hinrichtungen fordert und ihrem Wunsch nach einer weltweiten Abschaffung der Todesstrafe Ausdruck verleiht. Der letzten dieser Resolutionen im Dezember 2014 stimmten 117 Staaten zu. Die Piratenpartei Deutschland lehnt die Todesstrafe ab und setzt sich im Sinne der Menschenrechte international für ihre Abschaffung ein.

    Patrick Schiffer, Vorsitzender der Piratenpartei Deutschland, äußert sich dazu wie folgt:

    „Die vollzogene Todesstrafe ist unumkehrbar. Die Gefahr, einen unschuldigen Menschen hinzurichten, ist viel zu groß. Niemand hat das Recht, einem anderen Menschen das Leben abzusprechen. Wenn die Bundesregierung es mit ihrem Einsatz gegen die Todesstrafe und dem Schutz der Menschenrechte ernst meint, muss sie durch Anreize und Sanktionen Einfluss auf die Menschenrechtslage in den entsprechenden Ländern nehmen.

    Zukünftige politische Entscheidungen auf internationaler Ebene müssen den Handel mit den Waren, die für Folter und die Todesstrafe verwendet werden, mit dem Ziel berücksichtigen, diesen zu stoppen. Hierzu braucht es strengere Exportregeln und entsprechend schärfere Kontrollen. Deutschland muss sein wirtschaftlich starkes Gewicht dafür einsetzen, die Achtung der Menschenrechte zu thematisieren und durchzusetzen.

    Abgesehen von dem, was auf dem Papier steht, fordere ich von den handelnden Gremien den politischen Mut ein, mit unseren Verbündeten, insbesondere den USA, wieder in einen Dialog über die Abschaffung der Todesstrafe einzutreten. Die westliche Welt mit ihren humanistischen Werten hat hier keine Vorbildfunktion, solange die Todesstrafe weiterhin geduldet wird.“

  • Warum Strafrechts- und Sexismusdebatten die falsche Reaktion auf Köln sind

    Seit die Straftaten in Köln an Silvester bekannt geworden sind, ist viel über Lösungen diskutiert worden. Und das, obwohl valide Zahlen noch nicht einmal vorlagen. Aktuell gibt es zwar ca. 600 Anzeigen, aber noch keine rechtskräftigen Verurteilungen. Seltsam wirken auch die ersten Beschreibungen von Männern, die „nordafrikanisch“ aussehen – wie sieht denn ein Nordafrikaner aus? Nichtsdestoweniger gab es unmittelbar politische Forderungen nach einer Strafrechtsverschärfung sowie einen lauten Aufschrei seitens der Feminismus-Community, die beide im Gesamtbild völlig haltlos wirken.

    Die einzig richtige Reaktion darauf kam bisher vom Landesvorstand und der Piratenfraktion in Nordrhein-Westfalen, die unmissverständlich den Rücktritt von Innenminister Ralf Jäger fordern. Bereits kurz nach Bekanntwerden der Ereignisse von Silvester hatte Monika Pieper, MdL der Piraten in Nordrhein-Westfalen, auf einen Minibericht des Focus hin Jägers Verbleib im Amt in Frage gestellt, falls sich der Bericht bewahrheiten würde, dass dieser trotz Warnungen keine weiteren Einsatzkräfte mobilisiert habe. Für den morgigen Donnerstag ist eine Sondersitzung des Landtags anberaumt, nachdem Jäger am Montag im Innenausschuss nicht die geringsten Fehler einräumen wollte und stattdessen der Polizei die Schuld gegeben hatte.

    Diese Sitzung wird genau zu verfolgen sein, denn gerade hier liegen die politischen Fehler, die dazu führen konnten, dass die Übergriffe in Köln nicht verhindert wurden.

    Das Versagen liegt nicht in einer angeblich sexualisierten Gesellschaft. Die These, dass Übergriffe zum „Machtwerkzeug des Patriarchats“ gehören, findet sich leider sogar innerhalb der Piratenpartei. Es gibt jedoch keinerlei Beleg dafür, dass die Ereignisse von Köln ihre Ursachen in einer generell sexistischen Haltung der Gesellschaft haben, selbst wenn man unterstellen würde, dass es diese überhaupt gäbe. In der Berichterstattung wurde vielmehr deutlich, dass die Belästigungen (auch wenn sie als schwerwiegenderes Delikt in den Vordergrund gerückt sind) wohl in erster Linie zur Tarnung dienten, Menschen zu überrumpeln und dann auszurauben. Natürlich macht das den Schock eines sexualisierten Angriffs nicht weniger schlimm. Aber wenn dieser reines Mittel zum Zweck ist, erübrigt sich die Sexismusdebatte.

    Auch sollte man an dieser Stelle mit „#eineArmlaenge“ aufräumen: Die Kölner Oberbürgermeisterin Henriette Reker hatte auf einer Pressekonferenz auf die ausdrückliche Frage, wie Frauen sich denn schützen könnten, geantwortet, die Frauen sollten eine Armeslänge Abstand halten. Daraus nun den Vorwurf zu basteln, Reker hätte Frauen die Verantwortung zugeschoben, ist schlicht blanker Unsinn. Hätte Reker gesagt, es sei nicht Aufgabe von Frauen, sich zu schützen, hätte die Internetgemeinde ihr vermutlich vorgeworfen, sie wolle Frauen schutzlos ihren Peinigern ausliefern.

    Die Ursachen lagen auch nicht in zu geringen Strafen, wie Heiko „Vorratsdatenspeicherung“ Maas meinte und gleich ein Gesetz ankündigte, mit dem angebliche Lücken im Strafrecht geschlossen werden sollen. Einige Regelungen davon mögen grundsätzlich sinnvoll sein, aber sie gehen zu weit. Nehmen wir die geplante Änderung von § 179 StGB, mit der künftig auch das überrumpelte und daher widerstandsunfähige Opfer geschützt werden soll. Das klingt erstmal sinnvoll, weil Herr Maas dabei an die Opfer in Köln denkt. Juristen sollten aber an die Grenzfälle denken: Was ist, wenn jemand beim Flirten irgendwann die Hand des Gegenübers nimmt? Oder die Hand auf dessen Knie legt? Oder jemanden küsst? Will sagen: Der neue § 179 StGB differenziert nicht zwischen dem aggressiven Räuber auf der Straße und dem Teenager, der vor lauter Aufregung die Signale seines Partners falsch deutet.

    Wie BGH-Richter Fischer zudem bereits 2015 betont hatte, liegt das Problem einer Strafrechtsverschärfung darin, dass diese auch ein Stück weit freiheitsraubend ist. Selbstverständlich ist es theoretisch möglich, absolut jede sexuelle Handlung, in die nicht ausdrücklich eingewilligt wurde, unter Strafe zu stellen. Dies ist aber gerade in einem so persönlichen Bereich wie dem Sexualleben problematisch, zumal Menschen in privatem Kreis auch mal uneindeutige Signale an Flirtpartner senden. War die entspechende Reaktion nicht erwünscht, kann sie nach dem neuen Strafrecht zur Strafbarkeit führen. Dass für jegliche Handlung, die man im weitesten Sinne als „sexuell“ betrachten kann, eine ausdrückliche Einwilligung vorliegen müsse, ist lebensfremd und Ausdruck einer Politik, die auch noch die intimsten Lebensbereiche ihrer Bürger kontrollieren will. Jeder Mensch hat das Recht, „Nein“ zu sagen, aber solange das Gegenüber dazu in der Lage ist, muss man in gewissen Situationen auch ein „Nein“ verlangen können.

    Und – leider muss man auch das betonen – selbstverständlich liegt das Problem erst recht nicht in der Zuwanderung. Dass sich syrische Flüchtlinge in Köln über Flugblätter sofort von den Ereignissen distanziert hatten, hinderte Politiker quer durch den Bundestag nicht daran, auf den Zug von AfD und Pegida aufzuspringen. Kanzlerin Merkel unterwarf sich dem Populismus ihrer eigenen Partei ebenso wie die LINKE-Fraktionsvorsitzende Sahra Wagenknecht, die vom „Verwirken des Gastrechtes“ sprach. Man muss es deutlich sagen: Die Flüchtlinge sind nicht als Gäste hier; sie sind als Menschen in Not hier. Wir gewähren ihnen Asyl, weil es eine Frage von Menschlichkeit ist, einen Mitmenschen nicht an einer Grenze hängenzulassen, auf deren anderen Seite er sterben würde. Menschlichkeit kann aber nicht verwirkt werden, auch nicht durch einen Handtaschendiebstahl.

    Übrig bleibt also die ganz banale Frage: Warum bekommt in Köln die Polizei Randalierer nicht in den Griff, obwohl ihnen die volle Macht der Staatsgewalt einschließlich Platzverweisen, Festnahmen und ggf. Waffengewalt zur Verfügung steht? Warum kam niemand den Menschen zu Hilfe, als diese belästigt wurden? Die Antwort ist die übliche: zu wenig Polizei. Dabei geht es nur begrenzt darum, dass die Polizei zu wenig Leute in der Kölner Innenstadt hatte, wie sie selbst eingeräumt hat.

    Es geht darum, dass die Polizei seit Jahren generell personell nicht ausreichend ausgestattet ist. Es geht darum, dass Politiker seit Jahren versuchen, Polizeibeamte durch Überwachungskameras und Gesetzesverschärfungen zu ersetzen. Aber weder Kameras noch neue Gesetze werden verhindern, dass sich Raubüberfälle wiederholen, denn Kameras steigern eben doch nur die „gefühlte Sicherheit“. Wirklich verhindert werden kann ein Verbrechen nur durch die Anwesenheit von genug Polizisten vor Ort, und Jäger wird Rede und Antwort stehen müssen, warum das in Köln nicht der Fall war. Deswegen sollten wir uns nicht in Strafrechts- und Sexismusdiskussionen vertiefen, sondern vor allem genau hinschauen, was der nordrhein-westfälische Innenminister zu diesem Thema sagt. Diskussionen in andere Richtungen laufen nur darauf hinaus, von einer einfachen Tatsache abzulenken: Mehr Überwachung bringt keine Sicherheit. Deswegen ist Jäger nach den Ereignissen von Köln nicht mehr tragbar.

  • Zivilcourage und Polizeipräsenz gegen sexualisierte Gewalt

    Eine Woche nach den abscheulichen Übergriffen in Köln ist sexalisierte Gewalt das öffentlich diskutierte Thema, das es schon seit Jahrzehnten hätte sein müssen. Auffälligerweise wird allerdings vor allem von den Menschen ein schärferes Vorgehen gegen die Täter gefordert, die vor drei Jahren im Rahmen der #aufschrei-Diskussionen die Frauen, die von selbst erlebten Übergriffen berichtet haben, als hysterisch oder Tugendfurien bezeichnet haben.

    Tatsache ist, dass sexuelle Übergriffe im Rahmen von Großveranstaltungen wie dem Oktoberfest oder dem Kölner Karneval schon immer passiert sind, sie aber nicht öffentlich diskutiert wurden. Das liegt einerseits daran, dass unsere Sexualmoral tief in uns verankert hat, dass Opfer sexueller Gewalt selbst schuld sind, weil sie sich zu aufreizend angezogen hatten oder sich gar anmaßten, sich nachts einfach so alleine durch die Stadt zu bewegen – obwohl doch klar sein müsste, dass dies ein männliches Privileg ist, wie uns diejenigen klarmachen wollen, die jetzt wieder „Verhaltensregeln“ für Frauen aufstellen wollen. Andererseits sind sexuelle Übergriffe ein unverzichtbares und kaum hinterfragtes Machtwerkzeug des Patriarchats, die Hierarchie zwischen Männern und Frauen jederzeit neu zu vermitteln.

    Jetzt leben wir aber in einer Zeit, in der geflüchtete Menschen als Sündenböcke für alles von Kaufhausdiebstahl bis hin zur parlamentarischen Schnellübergehung von Volksgesetzgebung herhalten müssen. Die neue Qualität ist, dass die Übergriffe dadurch das Klima dafür geschaffen haben, unseren kulturellen Disrespekt vor sebstbestimmten Handlungen von Frauen auf imaginierte Zerrbilder anderer Kulturen, die die Geflüchteten angeblich mitgebracht haben sollen, zu projizieren.

    Die Kölner Polizei, die Angst hatte, sich in eine eskalierende Massensituation einzumischen, obwohl sie genau für diese Situationen mit dem staatlichen Gewaltmonopol ausgestattet ist, ging davon aus, dass nichts passieren würde, wenn sie die Übergriffe der Nacht einfach ignorieren und in ihrem Bericht übergehen würde, weil das schon immer so war. Wie ein Polizeipräsident, der als politisch Verantwortlicher für diese Lügen gerade stehen müsste, sich im Rahmen der aktuellen Diskussion als Aufklärer statt als Teil des Problems darstellen kann, ist mir völlig unverständlich.

    Die meisten Vergewaltigungen und sexualisierten Übergriffe werden deswegen nicht angezeigt, weil es den Betroffenen klar ist, dass sie mit einer Anzeige nicht nur selbst zum Ziel weiterer Angriffe werden, sondern auch die Wahrscheinlichkeit, dass die Täter angezeigt oder gar verurteilt werden, mikroskopisch ist. Wie Bundeskanzlerin Merkel im Hinblick darauf einen Gesetzesentwurf von Justizminister Maas, der viele momentan völlig legale Fälle von Vergewaltigung strafbar machen würde, seit Monaten blockieren kann, ist mir ebenso unverständlich.

    Und warum nach den Vorfällen in Köln 82% der Befragten in einer aktuellen dimap-Umfrage für eine Ausweitung der Videoüberwachung sind, ist mir auch unverständlich. Immerhin war Köln auch in der Silvesternacht bereits eine der Städte in Deutschland mit der höchsten Kameradichte. Videoüberwachung ist vor allem ein Vorwand, Wach- und Sicherheitspersonal noch weiter zurückzufahren, sodass Verbrecher noch freiere Bahn haben. Eine Videokamera hat noch nie ein Verbrechen verhindert oder ein Opfer geschützt.

    Insgesamt bleibt die Hoffnung, dass sexualisierte Übergriffe jetzt endlich als die abscheulichen Verbrechen dargestellt werden, die sie schon immer waren, ohne so zu tun, als seien sie ein Importprodukt, das mit uns nichts zu tun hätte. Ich rufe alle gesellschaftlichen Akteur_innen dazu auf, diese Verantwortung zu tragen.