Schlagwort: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

  • EGMR: Netzsperren in Russland verstoßen gegen Menschenrechte

    EGMR: Netzsperren in Russland verstoßen gegen Menschenrechte

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem gestrigen Urteil die Praxis der Netzsperren in Russland als nicht vereinbar mit den Artikeln 10 (das Recht auf freie Meinungsäußerung) und Artikel 13 (das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren) der Europäischen Charta der Menschenrechte anerkannt.

    Geklagt vor dem EGMR hat Gregory Engels, Beauftragter für internationale Zusammenarbeit und Stadtverordneter der Piratenpartei Deutschland in Offenbach. Er ist Inhaber der Internetdomain rublacklist.net, welche von der Russischen NGO „RosKomSvoboda“ (zu Deutsch: Russisches Komitee für die Freiheit) benutzt wird, um über die russischen Netzsperren ausführlich journalistisch zu berichten. Unter anderem wird dort eine Statistik der von der Russischen Föderation geblockten Webseiten geführt, unter denen auch Internetseiten aus Deutschland sind. 2015 wurde auf dem Portal russischen Internetnutzern erklärt, wie sie mit Hilfe von Anonymisierungsdiensten wie Tor, Proxies oder VPN (Virtual Private Network) die Webseitensperren des staatlichen Überwachungskomitees umgehen können. Daran störte sich jedoch die Russische Justiz: Laut einem Urteil des Stadtgerichts von Anapa würde den Internetnutzern damit die gesamten extremistischen Inhalte des Internets offen stehen. Die Informationen über die Anonymisierungsdienste wurden entfernt und Engels ging durch den Instanzenweg, bis das Verfahren 2016 vor dem EGMR landete.

    Der EGMR entschied, dass die Regelung in der russischen Gesetzgebung, nach der die Websperren nicht nur in Fällen von Kindesmissbrauch, Drogenhandel oder Suizidwerbung verhängt werden können, sondern auch immer dann, wenn ein Gericht entscheidet, dass „bestimmte Internetinhalte Informationen enthalten, deren Verbreitung in der Russischen Föderation verboten ist“ (Föderales Gesetz 149-FZ vom 27 Juli 2006, Artikel 15.1 Paragraph 5), zu weitreichend ist und keine Rechtssicherheit für die Webseitenbetreiter bietet. Die Regelung verstieße außerdem gegen das Prinzip des Verbotes von generellen Netzsperren und Netzfiltern, wie es vom Europarat in 2011 beschlossen wurde und somit auch gegen Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

    Des Weiteren hat der EGMR entschieden, dass die Rechtspraxis in Russland, nach der Webseiten massenhaft ohne Anhörung durch einfache Gerichtsentscheidungen geblockt werden, gegen Artikel 13 verstößt.

    „Mit dem heutigen Urteil hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Hürden für Netzsperren viel höher gelegt. Eine Webseite zu sperren ist wie eine Zeitung zu verbieten. Netzsperren wie vom Fließband wird es in Zukunft nicht mehr geben“

    erklärt Gregory Engels die Bedeutung des Urteils.

    Die Piratenpartei tritt für ein freies Internet ohne generelle Netzsperren und Uploadfilter ein.

  • Seenotrettung ist kein Verbrechen

    Seenotrettung ist kein Verbrechen

    Adam Wolf, politischer Geschäftsführer der Piratenpartei Niedersachsen, war 2015 Skipper der ersten Seenotrettungseinsätze der Sea-Watch im Mittelmeer. Als Abgeordneter in der Regionsversammlung der Region Hannover und Ratsherr der Stadt Hannover setzte er sich dafür ein, dass Region und Stadt Hannover zum Sicheren Hafen erklärt wurden. Zur Wahl des Oberbürgermeisters im Oktober 2019 kandidiert Adam für die PIRATEN Hannover.

    Welche rechtlichen Grundlagen zur Seenotrettung sind international bindend?

    Jeder Kapitän ist zur Seenotrettung verpflichtet. Er muss unverzüglich Hilfe leisten, sonst macht er sich strafbar, wobei das Strafmaß für unterlassene Hilfeleistung bis zu zehn Jahre Haft betragen kann. Dies wurde in drei internationalen Abkommen manifestiert: Im Internationalen Abkommen über die Seenotrettung, dem Internationalen Abkommen zum Schutz menschlichen Lebens auf See (SOLAS) und der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen.

    Wie wird eigentlich Seenot definiert?

    Egal ob du mit einer Luftmatratze abtreibst, von einem Kreuzfahrtschiff fällst oder dich mit einem untauglichen Boot auf hoher See befindest. Wenn akute Gefahr an Leib, Leben oder Gesundheit besteht, befindest du dich in Seenot.

    Kapitänin Carola Rackete wird vorgeworfen, populistisch und aufmerksamkeitsheischend agiert zu haben. Was muss nach der unmittelbaren Rettung erfolgen und was ist ein sicherer Hafen?

    Das ist im SOLAS genau definiert. Die Geretteten müssen in einen sicheren Hafen gebracht werden. Je nach Grad der Verletzungen auch unverzüglich mit Hubschrauber oder Speedboat; in jedem Fall aber schnellstmöglich.
    Ein sicherer Hafen ist ein Hafen in einem Land, in dem es weder Kriegshandlungen noch bürgerkriegsähnliche Zustände gibt, einem Land, in dem Menschen weder politisch noch wegen ihrer sexuellen Ausrichtung oder Religion verfolgt werden, einem Land ohne Folter und Todesstrafe.
    Kein nordafrikanischer Hafen erfüllt diese Bedingungen. Für Kapitänin Rackete auf der Sea-Watch 3 war der nächstgelegene sichere Hafen Lampedusa.

    Die italienische Regierung hat unter Androhung von Gewalt das Anlegen in Lampedusa untersagt. Hat die Kapitänin damit die Geretteten in Gefahr gebracht?

    Es ist nicht mit Gewalt gedroht worden seitens der italienischen Regierung. Es ist damit gedroht worden, das Schiff festzusetzen und Kapitänin und Crew zu verhaften, sollten sie in italienische Gewässer einfahren. Diese von Salvini initiierte, seit einem Monat bestehenden Regelung widerspricht massiv internationalem Seerecht, dem Völkerrecht und der Menschenrechtscharta.

    Hätte die Kapitänin nicht dennoch einen anderen Hafen ansteuern können?

    Die italienische Regierung hat sich illegal gegen übergeordnetes Recht gestellt. Damit hatte die Kapitänin durch die Gefahr, die für Leib und Leben der Crew bestand, der Geretteten und der Gäste an Bord sogar die Verpflichtung, sich hier gegen nationales Recht zu stellen und übergeordnetes Recht durchzusetzen. Dazu kam die Notlage. Es gab kaum noch Wasser oder Sprit an Bord. Die einzige Möglichkeit, die noch bestanden hätte, wäre, noch länger mit wenig Spritverbrauch außerhalb der 12 Meilen Zone in der Nähe der Insel so lange durchzuhalten, bis die internationale Gemeinschaft genügend Druck aufbaut, den Geflüchteten die Einfahrt in einen sicheren Hafen zu ermöglichen.
    Ich hätte es ganz genau so gemacht wie Kapitänin Rackete.

  • PIRAT verklagt Russland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

    PIRAT verklagt Russland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

    Gregory Engels, internationaler Koordinator und Stadtverordneter der Piratenpartei in Offenbach, ist Inhaber der Internet-Domain www.rublacklist.net, welche von ‚RosKomSvoboda‘ (zu Deutsch: Russisches Komitee für die Freiheit) in Anlehnung an RosKomNadzor (zu Deutsch:Russisches Komittee für Überwachung) genutzt wird. Die Internetseite ging bereits am 01. November 2012 online, am gleichen Tag, an dem in Russland das Gesetz über die Netzsperren in Kraft getreten ist. Das Internetportal ‚RosKomSvoboda‘ hat es sich zur Aufgabe gemacht, über die russischen Netzsperren ausführlich journalistisch zu berichten. Unter anderem wird dort eine Statistik der von der Russischen Föderation geblockten Webseiten geführt, unter denen auch Internetseiten aus Deutschland sind. Darüber hinaus erklärt das Portal russischen Internetnutzern, wie sie mit Hilfe von Anonymisierungsdiensten wie Tor, Proxies oder VPN die Webseitensperren des staatlichen Überwachungskomitees sehr einfach umgehen können. Daran stört sich die russische Justiz. Ein gemeinsames Verfahren zusammen mit dem russischen Oppositionellen Garry Kasparov steht bevor.  Die Piratenpartei Deutschland unterstützt die Klage von Gregory Engels.

    Am 13. April 2015 hat das Stadtgericht von Anapa in der Region Krasnodar im Westen Russlands auf Antrag der Anapaer Staatsanwaltschaft und ohne Gregory Engels vorzuladen oder anzuhören, beschlossen, die Webseite rublacklist.net in die Liste der in Russland zu blockenden Webseiten aufzunehmen, da sie ihren Nutzern „den vollen Zugriff auf die geblockten Webseiten, einschließlich der extremistischen erlaube.“

    Die Administratoren von RosKomSvoboda haben erst offiziell von dem Urteil erfahren, nachdem die Webseite bereits geblockt war und die zufälligen Nutzer über eine juristische Suchmaschine das entsprechende Urteil gefunden haben. Sie haben die Betreiber über diesen Umstand aufmerksam gemacht.

    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte will die Klage zulassen

    Pirat Gregory Engels hat daraufhin über seinen Anwalt Berufung gegen das Urteil eingelegt, unter dem Hinweis, dass seine Adresse und sonstige Kontaktinformationen auf der Webseite und im Whois angegeben waren und ein Urteil in Abwesenheit gegen ihn seine Grundrechte verletze. Das Regionalgericht in Krasnodar hat die Berufung am 29. September 2016 summarisch abgelehnt. Am 12. April 2016 hat das gleiche Gericht die Revision nicht zugelassen. Am 6. Oktober 2016 hat Engels Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht (Az. 61919/16). Am 5. September 2017 hat das Gericht mitgeteilt, dass es vorläufig gedenkt, die Klage zuzulassen und hat Russland um Stellungsnahme bis zum 15 Januar 2018 gebeten. Am 05. September 2017 hat der EGMR erlaubt, dass ‚RosKomSvoboda‘ und die ebenfalls von der Blockade betroffene Internetseite ‚Access Now‘ als Nebenkläger dem Verfahren von Kharitonov (Az.10795/14) beitreten dürfen.

    Das Verfahren von Engels soll demnach zusammen mit fünf weiteren Verfahren verhandelt werden, die sich alle um verhängte Netzsperren in Russland drehen und Verstöße des Staates Russlands gegen den Artikel 10 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Inhalt haben. Dieses Verfahren stellt ein Novum dar, denn bislang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sich noch nicht umfassend mit der Zulässigkeit von Webseitensperren befasst. Bei den zusammengelegten Verfahren handelt es sich um die Webseiten von Garry Kasparov, die Nachrichtenportale ej.ru und grani.ru, sowie um eine Webseite, auf der Buchrezensionen veröffentlicht werden. Das gemeinsame Aktenzeichen ist 12468/15.