Schlagwort: Grundrechte

  • Auch Kennzeichenüberwachung ist Überwachung

    Auch Kennzeichenüberwachung ist Überwachung

    Am 14. Dezember 2018 befasst sich erstmals der Bundesrat mit den Plänen der Bundesregierung, die Befugnisse der Verkehrsbehörden zu erweitern, damit sie die Einhaltung von immissionsbedingten Verkehrsbeschränkungen und Fahrverboten besser kontrollieren können.
    Der Gesetzentwurf sieht vor, automatisiert Bilder von Verkehrsteilnehmern aufzunehmen und mit dem Fahrzeugregister abzugleichen. PIRATEN warnten bereits im November vor dieser massenhaften automatisierten Kennzeichenerfassung. Die Daten eignen sich zum Erstellen von Bewegungsprofilen und ermöglichen eine umfassende Überwachung der Fahrer.

    „Selbst wenn die Nutzung der Daten vorerst auf die Kontrolle der Fahrverbote beschränkt ist, ist davon auszugehen, dass bald Rufe nach einer breiteren Verwertung laut werden. Die Erfahrung zeigt, dass gesammelte Daten schnell Begehrlichkeiten wecken. Wenn die nötige Überwachungsinfrastruktur erst einmal aufgebaut ist, gibt es keine Garantie, dass diese nicht auch ausgenutzt wird“

    erläutert Michael Knödler, Landesvorsitzender der Piratenpartei Baden-Württemberg.

    „Anstatt die Verursacher des Dieselskandals für ihren kriminellen Betrug zur Rechenschaft zu ziehen, plant die Regierung eine verfassungsrechtlich äußerst bedenkliche Massenüberwachung. In einem Rechtsstaat ist Überwachung immer ein Problem und keine Lösung“

    ergänzt Frank Herrmann, Landesvorsitzender der Piratenpartei NRW und Listenkandidat zur Europawahl.

    Die Piratenpartei sieht dadurch einen schweren Eingriff in die Grundrechte der Bürger und unterstützt die Petition von Digitalcourage gegen die automatische Kennzeichenerfassung zur Durchsetzung der Fahrverbote.

  • Grundrechte nicht nur schonen, sondern konsequent wahren

    Grundrechte nicht nur schonen, sondern konsequent wahren

    Die Piratenpartei tritt seit ihrer Gründung als Verteidigerin der Grundrechte auf. Mit unseren fortgesetzten Aufrufen, gegen die in vielen Bundesländern verschärften Polizeigesetze zu demonstrieren, verteidigen wir gemeinsam mit vielen anderen Organisationen unsere Freiheit gegen einen Gesetzentwurf, der weitreichende Einschnitte in die Grundrechte vorsieht. Unter dem Deckmantel der Gefahren des Terrorismus sollen die Befugnisse der Polizei massiv ausgeweitet werden. Am Beispiel Brandenburgs: zur Abstimmung steht hier ein Gesetzentwurf mit einer Fülle an Grundrechtseingriffen, um das uns manch autoritäres Regime beneiden würde.

    Für uns Piraten fangen die Probleme bereits bei der Begriffsdefinition an. So sollen die neuen Befugnisse greifen, „wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ oder „das individuelle Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet“, dass eine Person „innerhalb eines übersehbaren Zeitraums“ eine terroristische Straftat begehen wird. Unbestimmter kann ein Rechtsbegriff kaum sein. Es droht eine immer weitreichendere Vorverlagerung polizeilicher Maßnahmen.

    Aus dieser Begriffsbestimmung abgeleitet werden Maßnahmen wie die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (kurz: Quellen-TKÜ). Dies bedeutet nichts Anderes, als das Infizieren von Geräten mit dem Ziel, Sicherheitsmaßnahmen unbrauchbar zu machen und private Kommunikation zu überwachen. Diese Kommunikationsüberwachung bringt aber keine Sicherheit sondern das Gegenteil davon: Sicherheitslücken, von denen niemand garantieren kann, dass sie nicht auch von Kriminellen ausgenutzt werden können.

    Diese Maßnahmen erstrecken sich auch auf sogenannte Kontakt- oder Begleitpersonen. Das Prinzip lautet: ich kenne jemanden, der jemanden kennt, der der Vorbereitung einer terroristischen Straftat verdächtigt wird. In einer zunehmend vernetzten Welt kennt aber jeder jeden über ein paar Ecken. Und schon ist der eigene Gefährderstatus nur eine flüchtige Bekanntschaft weit entfernt.

    Das sind Maßnahmen, die man so bisher nur aus den Erzählungen von Opfern des SED-Regimes kennt. Aus deren persönlichen Erzählungen und Stasi-Unterlagen weiß man, was passieren kann, wenn die Trennung polizeilicher und geheimdienstlicher Befugnisse zunehmend verwischt. Nicht auszudenken, was möglich wird, wenn diese Werkzeuge erst einmal in die falschen Hände geraten.

    Dabei wächst die tatsächliche Sicherheit nicht mit immer weitreichenderen Befugnissen. Keiner von uns kennt die Geschichte von der mutigen Überwachungskamera, die sich im Angesicht der drohenden Gefahr schützend zwischen Opfer und Angreifer warf.

    Selbst wenn wir immer krassere weitreichendere Befugnisse bis hin zu gezielten Tötungen von Verdächtigen beschließen würden: wo kein Polizist mehr ist, bleiben dessen Handlungsfreiheiten wirkungslos. Mit 8.000 Beamten verfügt die Brandenburger Polizei heute über so wenig Personal wie noch nie seit der Wiedervereinigung Deutschlands. Der eingesparte Polizist kommt auch durch neue Befugnisse nicht schneller zum Ort des Verbrechens.

    Ein Beispiel dafür ist die Schleierfahndung. Diese soll mit dem neuen Gesetzentwurf ausgeweitet werden, obwohl die dafür notwendigen Ressourcen gar nicht vorhanden sind. Sie ist bereits heute im Grenzgebiet möglich, wird aber mangels Personal höchstens lückenhaft durchgeführt.

    Ebenso wenig hilft es, immer höhere Datenberge anzuhäufen, in denen die sprichwörtliche Nadel im Heuhaufen gesucht werden muss. Wie häufig haben wir in der letzten Zeit gehört: „Der Täter war der Polizei bekannt.“? Es mangelt also kaum an Überwachungsmaßnahmen.

    Zur Beruhigung hat die Brandenburger Landesregierung jetzt das Feigenblatt „Richtervorbehalt“ für sich entdeckt. Man feiert sich neuerdings für das Bekenntnis, absolute rechtsstaatliche Minimalstandards einzuhalten. Dabei sind Richter in ihrer Entscheidung auf jene Angaben angewiesen, die ihnen von den Ermittlungsbehörden vorgelegt werden. Sie verfügen über keinerlei eigene Erkenntnisse; eine Anhörung des Betroffenen findet nachvollziehbarerweise nicht statt. Sichtbar wird dies daran, dass ermittlungsrichterliche Beschlüsse die Formulierungen der Staatsanwaltschaften oft wortwörtlich übernehmen. Hinzu kommt auf Seiten der Justiz ein hoher Zeitdruck und mangelndes Detailwissen.

    „Grundrechtsschonend“ seien die Eingriffe, so heißt es. Aber das Wesen von Grundrechten ist, dass sie nicht nur geschont, sondern gewahrt und geschützt werden müssen. Denn einmal geschehene Grundrechtseingriffe können nicht rückgängig gemacht werden.

    Bedenken gegen die vorliegende Gesetzesverschärfung sind lange bekannt. In Bayern laufengibt es Verfassungsklagen gegen jenes Gesetz, welches Brandenburg als Blaupause diente. Trotzdem soll das neue Gesetz im Eilverfahren beschlossen werden – und das, obwohl der brandenburgische Innenminister erst im Frühjahr verkündete, Brandenburg sei sicherer geworden. Nun plötzlich muss das Gesetz wegen einer angeblich anhaltend hohen Gefahr eilig beschlossen werden. Die Piratenpartei lehnt jeden Eingriff in die Grundrechte ab.

  • „Dann gehen wir nach Karlsruhe!“

    „Dann gehen wir nach Karlsruhe!“

    Der Ausspruch „Dann gehen wir nach Karlsruhe!“ ist längst zum geflügelten Wort all jener geworden, die das Bundesverfassungsgericht um Recht und Gerechtigkeit ersuchen wollen. Er ist aber zugleich auch Ausdruck dafür, wie gut es den Müttern und Vätern des Grundgesetzes gelungen ist, diesen universellen Anspruch in der Verfassung zu verwirklichen. Denn auch 69 Jahre nach seinem Inkrafttreten wirkt das Grundgesetz keineswegs aus der Zeit gefallen. Vielmehr liefert es in seinen grundlegenden Aussagen stets Antworten auf aktuelle politische und gesellschaftliche Fragen. Es beeindruckt dabei stets aufs Neue, mit welcher Weitsicht die Abgeordneten des Parlamentarischen Rates die damals 146 Artikel formulierten.

    Die größte Errungenschaft des Grundgesetzes bleibt jedoch der Umstand, dass in ihm die universellen und unveräußerlichen Grundrechte eine derart exponierte Stellung einnehmen. Sie bilden das erste Kapitel der Verfassung und stehen damit noch vor allen anderen Vorschriften zum Staatsaufbau. So beginnt das Grundgesetz mit dem unmissverständlichen Bekenntnis zur Würde des Menschen, welche unantastbar sein soll. „Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Diesen Appell erachteten die Verfasser als so essenziell, dass sie ihn zugleich mit einer Ewigkeitsklausel für alle Zeit festschrieben. Ähnliches gilt auch für den darauf folgenden Katalog an Grundrechten, die ihrem Wesensgehalt nach nicht angetastet werden dürfen. Sie schützen unter anderem das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Gleichheit vor dem Gesetz, das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die Pressefreiheit.

    Auch wenn die Verfassung ursprünglich nur als Abwehrrecht gegenüber dem Staat gedacht war, setzte sich nach und nach die Erkenntnis durch, dass unsere Grundrechte als allgemeinverbindliches Wertesystem fungieren, welches für alle Bereiche des Rechts bindend ist. In diesem Geiste sind im Laufe der Jahre durch das Bundesverfassungsgericht – „Hüter des Grundgesetzes“ – Urteile gefällt und Präzisierungen getroffen worden, die wegweisend sind. Prägnantestes Beispiel hierfür ist das sogenannte Volkszählungsurteil von 1983, mit dem die Karlsruher Richter ein „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ aus den bestehenden Grundrechten auf Menschenwürde und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ableiteten.

    Doch auch wenn diese Grundrechte auf alle Ewigkeit festgeschrieben scheinen, so gilt es, sie im Alltag stets aufs Neue zu verteidigen und aktiv mit Leben zu füllen. Diesem Auftrag sehen gerade wir Piraten uns in besonderem Maße verpflichtet. Unser Grundsatzprogramm leitet sich in vielerlei Hinsicht direkt aus der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ab. Daher heißt es auch für uns bei jedem zukünftigen Angriff auf das Grundgesetz: wir sehen uns in Karlsruhe!

  • Neue Digital-Staatsministerin erweist sich als Problem-Bär für Internetnutzer

    Neue Digital-Staatsministerin erweist sich als Problem-Bär für Internetnutzer

    Die designierte Staatsministerin im Kanzleramt für Digitales, Dorothee Bär (CSU), beklagt in der BILD-Zeitung einen „Datenschutz wie im 18. Jahrhundert“, fordert eine „smarte Datenkultur vor allem für Unternehmen“ und kritisiert die geplante ePrivacy-Verordnung der Europäischen Union.

    Dazu der Datenschutzexperte der Piratenpartei Patrick Breyer:

    „Wer nicht weiß, dass das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983 die Geburtsstunde des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist, erweist sich als völlig ahnungslos und unfähig zur politischen Begleitung der Digitalen Revolution. Ohne Vertrauen und Kontrolle über die eigenen Daten kann eine Informationsgesellschaft nicht funktionieren.“

    Bär sagt den EU-Plänen, die personenbezogene Speicherung und Analyse des Surfverhaltens nur noch mit Einwilligung des Nutzers zuzulassen, den Kampf an. Dazu Breyer:

    „Statt die ePrivacy-Verordnung verwässern und US-Spionagekonzernen nacheifern zu wollen, sollte sich Frau Bär lieber dafür einsetzen, dass die Privatsphäre der Nutzer von Google, Facebook und Co. besser geschützt wird. Internetnutzer wollen selbst entscheiden, ob ihr Surfverhalten ausgeschnüffelt und analysiert werden darf. Respektieren Sie das! Zwangs-Einwilligungserklärungen ohne Wahlrecht gehören verboten, statt das Opt-In-Prinzip ganz aufzugeben.“

    Die Piratenpartei fordert: Frau Bär, machen Sie sich nicht wie Herr De Maizière zur Copy&Paste-Lobbyistin der Werbewirtschaft in Brüssel, sondern stellen Sie sich auf die Seite der Nutzer und Verbraucher. Konzentrieren Sie sich auf die Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung und die Einführung des Rechtsanspruchs auf einen schnellen Internetzugang!

    Hintergrund: Das Fraunhofer-Institut für sichere Informationstechnologie SIT warnt seit Jahren, durch Tracking entstünden „echte Bedrohungen und Risiken für Werte von Einzelnen und der ganzen Gesellschaft“. Es fordert eine freie Entscheidung der Verbraucher über die Verfolgung des Surfverhaltens, wogegen die deutsche Wirtschaft Sturm läuft.
    Die vom Europaparlament verabschiedete Fassung der ePrivacy-Verordnung wird aktuell mit Vertretern der europäischen Regierungen weiterverhandelt. Eine finale Fassung wird nicht vor Herbst 2018 erwartet.

  • Benachrichtigungsaktion zu Handy-Ortungen: Einwände der Staatsanwaltschaften widerlegt

    Benachrichtigungsaktion zu Handy-Ortungen: Einwände der Staatsanwaltschaften widerlegt

    Durch Handy-Ortungen („nicht-individualisierte Funkzellenabfragen“) geraten jährlich Millionen Bürger ins Visier der Ermittler, nur weil sie zur falschen Zeit am falschen Ort waren. Die Verhältnismäßigkeit dieses massenhaften Grundrechtseingriffs wird sehr kontrovers diskutiert. Doch viele reden nicht mit, weil ihnen nicht klar ist, wie häufig sie selbst geortet werden.

    Mit der bundesweiten Aktion „Handy-Ortung: Wir wollen’s wissen!“ der Piratenpartei können Bürger seit einigen Monaten eine Benachrichtigung von Ortungen ihres Handys fordern. Bisher unterstellen die Staatsanwaltschaften vielfach, die Bürger hätten kein Interesse daran, von einer Ortung ihres Handys benachrichtigt zu werden (§ 101 Abs. 4 S. 4 StPO). Deshalb stellt die Piratenpartei Formulare bereit, mit denen man das Gegenteil bekunden kann. Die Staatsanwaltschaften übergehen diesen Wunsch in ihren Antworten jedoch immer wieder mit einigen Standardargumenten, wie sich gezeigt hat (GStA Schleswig, GStA Köln, GStA Hamm, GStA Düsseldorf).

    Vorab ist zu hinterfragen, ob der Benachrichtigungswunsch überhaupt Voraussetzung einer Benachrichtigung ist. Nach Meinung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten richtet sich eine Funkzellenabfrage ohnehin gegen alle Betroffenen, die mithilfe einer Bestandsdatenauskunft identifiziert wurden, weshalb es nur zufällig Mitbetroffene nicht gebe (S. 48, 32). Nach dieser Sichtweise ist für ein Absehen von einer Benachrichtigung gemäß § 101 Abs. 4 S. 4 StPO von vornherein kein Raum.

    Sieht man die Georteten nicht als Betroffene (Zielpersonen) der Maßnahme an, kommen die Gegenargumente der Staatsanwaltschaften ins Spiel:
    Standardargument 1: „Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Speicherung und Verarbeitung Ihres Benachrichtigungswunsches.“
    Mit dem Benachrichtigungswunsch willigt der Betroffene in die Speicherung und Verarbeitung seiner Daten für Benachrichtigungen ein. Deshalb braucht es entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaften keine Rechtsgrundlage (§ 4 Abs. 1 BDSG).

    Standardargument 2: „Wir sind zur Speicherung Ihres Benachrichtigungswunsches nicht verpflichtet.“
    § 101 StPO regelt, unter welchen Umständen eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht. Die Staatsanwaltschaft kann dieser Pflicht nur durch Speicherung des Benachrichtigungswunsches nachkommen. Denn wenn „unerheblich Betroffene“ ein Interesse an einer Benachrichtigung anmelden, sind sie zu benachrichtigen. Deswegen folgt aus § 101 StPO die Verpflichtung der Staatsanwaltschaften zur Speicherung von Benachrichtigungswünschen.

    Standardargument 3: „Wir wissen nicht, ob Sie Ihr Handy zum Zeitpunkt der Ortung bei sich trugen oder jemand anders.“
    Diese Frage ist unerheblich. Der Anschlussinhaber ist von einer Ortung immer betroffen, weil sich daraus die Kenntnis ableiten lässt, dass die von ihm registrierte SIM-Karte an einem bestimmten Ort genutzt wurde (Personenbezug). Der Gesetzgeber kann kein generelles Leerlaufen der ausdrücklichen Benachrichtigungspflicht für Verkehrsabfragen gewollt haben, nur weil sich aus einer Verkehrsdatenabfrage der tatsächliche Nutzer nicht erkennen lässt.

    Standardargument 4: „Nachforschungen zur Feststellung der Identität Betroffener sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.“
    Nach der Identität von Personen, die eine Benachrichtigung verlangt haben, muss nicht mehr geforscht werden. Sie steht bereits fest.

    Gerichtlich geklärt ist die Frage, ob die Betroffenen von Funkzellenabfragen ein Recht auf Benachrichtigung haben, bisher ersichtlich nicht. Dabei dürfte jeder, der von einer Funkzellenabfrage betroffen war (z.B. Teilnehmer an den G20-Gipfelprotesten in Hamburg), die gerichtliche Überprüfung des Absehens von einer Benachrichtigung verlangen können (§§ 101a Abs. 6, 101 Abs. 7 StPO; vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24.02.2012, 2 Ws 43/12, 2 Ws 44/12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Juli 2016 – 6 – 2 StE 1/14 – m.w.N.). Dies sollte klug, mit guter Vertretung und mit guten Argumenten in Angriff genommen werden.
    Unterdessen kann der Druck auf eine politische Lösung erhöht werden, wenn möglichst viele Bürger an der Aktion „Wir wollen’s wissen!“ teilnehmen und eine Benachrichtigung einfordern.

    Ein erster Erfolg hat sich bereits eingestellt: Berlin will in Kürze ein Internetportal freischalten, über das man Benachrichtigungen beantragen kann. Das ist der richtige Weg. Auch anderswo haben es die Staatsanwaltschaften in der Hand, ein automatisiertes Informationsverfahren ohne viel Aufwand einzuführen. Nach einem Gutachten des Unabhängigen Landesdatenschutzzentrums kommt eine Information per SMS, die öffentliche Bekanntmachung von Funkzellenabfragen oder die Einbindung von Treuhändern in Frage. Insbesondere ein Opt-In-Verfahren, in dem man eine Information per SMS an die geortete Handynummer beantragen kann, ist datenschutzfreundlich umzusetzen.

    Die individuelle Betroffenheit von Massenüberwachung offenzulegen, ist ein wichtiger, Bewusstsein bildender Schritt auf dem Weg zum digital mündigen und wehrhaften Bürger.

  • GroKo: Grundgesetz als Verhandlungsmasse?

    „Schicksalstag für die SPD“ – so oder ähnlich titelten die Gazetten, als sie über die Entscheidung des SPD-Sonderparteitags über die Aufnahme von Koalitionsverhandlungen zwischen CDU/CSU und SPD schrieben.

    Ja, die Entscheidung wird die weitere Entwicklung der SPD beeinflussen. Interessanter für unser Land ist jedoch, was nach einem ‚Ja‘ der SPD zur #GroKo zu erwarten ist und was den Menschen in unserem Land versprochen wird. In dieser Artikelserie gehen wir diesen Fragen auf den Grund.

    Die Sondierungen sind beendet und haben in vielen Bereichen ein Ergebnis gebracht, welches weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist. Dabei bezieht sich das nicht nur auf unsere Piraten-Sichtweise. Selbst in der SPD herrscht ob dieses Ergebnisses eine spürbare Zerrissenheit, die die ganze Partei nachhaltig beschädigen oder gar spalten könnte.

    Zu vielen Themen gab es nun bereits entsprechende Statements, Blogs und Analysen. Auch wir haben uns mit den beispielsweise mit den Digital-Themen auseinandergesetzt und eigentlich in diesen Sondierungsergebnissen entweder nur Enttäuschendes vorgefunden oder wichtige Themen sogar gar nicht finden können, da diese nicht behandelt wurden. Diese Tatsache allein ist schon schlimm genug. Doch neben all diesen thematischen Unzulänglichkeiten haben die Sondierer einen Passus in das Ergebnis hineindefiniert, der einem nur noch die Haare zu Berge stehen lassen kann.

    Das Grundgesetz wurde am 23. Mai 1949 in einer feierlichen Sitzung des Parlamentarischen Rates durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten ausgefertigt und verkündet. Was vielen vielleicht unbekannt ist, ist die Tatsache, dass der Bayerische Landtag damals das Grundgesetz ablehnte. So verwundert es auch nicht, dass die CSU als Teil der Fraktionsgemeinschaft mit der CDU auch heute nicht zu dazu stehen kann oder will.

    Im Grundgesetz selbst finden wir neben vielen wichtigen Punkten auch den Artikel 38. In Absatz (1) wird unter anderem festgeschrieben:

    Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

    Die Abgeordneten sollen also ausschließlich ihrem Gewissen unterworfen sein. Dieser unserer Ansicht nach vorbildliche Ansatz wird leider seit Jahren durch „Vorgaben“ der Bundesregierung, der jeweiligen Parteispitzen oder der Fraktionsspitzen unterlaufen.
    Begriffe wie „Fraktionszwang“ begegnen uns nur allzu häufig und beweisen, dass Artikel 38 des Grundgesetzes für viele Politiker nur Makulatur ist.

    Natürlich wird es immer wieder Situationen geben, in denen die Geschlossenheit der Regierung zu einem bestimmten Thema angezeigt ist. Dies wird dann meist unter den Begriff „Fraktionsdisziplin“ subsummiert bzw. verstanden. Doch diese Geschlossenheit oder Disziplin sollte durch gute und ausgewogene Gesetzesvorlagen erreicht werden, und nicht durch den Druck und Zwang. Doch offenbar hat sich dieses Verhalten in den Fraktionen so eingebrannt, dass man meinen könnte, es wäre der Status quo.

    Und so mutet es ziemlich merkwürdig an, wenn es bei bestimmten Themen dann heißt: „Bei diesem Thema dürfen die Abgeordneten unserer Fraktion nach Ihrem Gewissen abstimmen.“ Man feiert sich also selbst dafür, dass man die Intention des Grundgesetzes fortwährend mit Füßen tritt und dann gelegentlich eine Ausnahme zulässt. Was für eine irre und verquere Vorstellung von Demokratie!

    Manifestiert wird diese Ansicht nunmehr auch in den Sondierungsergebnissen. Auf Seite 28 finden wir folgenden Auszug:

    Arbeitsweise
    Wir wollen das Vertrauen in die Demokratie und in unsere staatlichen Institutionen stärken. Im Fall einer Koalitionsbildung werden wir durch unsere Arbeitsweise in der Regierung und zwischen den Fraktionen deutlich machen, dass wir uns als Bündnis der Demokratie für die Menschen in unserem Land verstehen. Der Deutsche Bundestag muss der zentrale Ort der gesellschaftlichen und politischen Debatte in Deutschland sein. Wir stärken die Entscheidungsfindung in Bundestag und Bundesrat. […] Die Tagesordnung der Kabinettsitzungen soll den Fraktionen vorab mitgeteilt werden. Im Bundestag und in allen von ihm beschickten Gremien stimmen die Koalitionsfraktionen einheitlich ab. Das gilt auch für Fragen, die nicht Gegenstand der vereinbarten Politik sind. Wechselnde Mehrheiten sind ausgeschlossen.

    Eine gleichlautende Formulierung befand sich bereits im Koalitionsvertrag der letzten Bundesregierung(Seite 128). In vollem Bewusstsein, dass die „Mütter und Väter des Grundgesetzes“ die Unabhängigkeit der Abgeordneten mit §38 festschrieben, wird hier erneut die Grundlage dafür gelegt, dass unabhängig von Inhalten massiver Zwang auf die Abgeordneten der betroffenen Parteien ausgeübt werden kann.

    Dies entspricht weder unserem Verständnis von Demokratie, noch stärkt es das Vertrauen in Demokratie und staatliche Institutionen. Vielmehr wird genau das Gegenteil erreicht. Die sehr oft angesprochene „Politik-Verdrossenheit“ ist nichts anderes als „Politiker-Verdrossenheit“. Wenn man solche Passagen lesen muss, kann man dies durchaus auch verstehen. Abgeordnete sollten Vertreter ihrer Wähler sein, nicht willige Abnicksklaven einer Fraktion.

    Aus unserer Sicht geht es definitiv auch ohne Fraktionszwang. Darauf zu verzichten würde vielleicht auch dazu führen, dass Gesetzesvorlagen wirklich so ausgearbeitet werden, dass sie dem Wohle des Volkes dienen und auch ohne Zwang zu einem breiten Konsens im Bundestag führen.

    Abgeordnete, die frei entscheiden können, müssen diese Entscheidung vor ihren Wählern persönlich vertreten. Dies führt dazu, dass mehr zum Wohle der Bürger entschieden wird und der jeweilige Abgeordnete wieder das ist, wofür er gewählt wurde: ein Vertreter der Menschen, durch deren Stimme er ins Amt kam.

    Darüber hinaus würde dies auch dafür sorgen, dass unsere gewählten Volksvertreter etwas mehr Demut vor diesem so wichtigen Amt empfinden und sich eben nicht bequemerweise hinter dem Fraktionszwang verstecken können oder müssen. Zusätzlich würde dadurch auch die Freiheit des Mandats gewürdigt.

    Dies würde auch den Wählern wieder das Gefühl geben, dass die Abgeordneten die berechtigten Interessen ihrer Wähler wirklich ernst nehmen und vertreten. Notfalls eben auch damit, dass man gegen eine Vorlage der eigenen Fraktion sein darf.

    Da wir davon ausgehen, dass dies den Parteien egal sein wird, gibt es aus unserer Sicht nur zwei Wege:
    a) Parteien wählen, bei denen der Fraktionszwang von vornherein ausgeschlossen wird und Abgeordnete wirklich nur ihrem Gewissen und dem Wähler verpflichtet sind.
    Oder noch besser:
    b) Die Einführung von bundesweiten Volksentscheiden zu allen wichtigen Themen und Gesetzesvorlagen, damit die Stimme des Volkes wieder wichtiger ist als jede Fraktionsdisziplin.

  • „Hate Speech“: Einschränkung der Meinungsfreiheit unter neuem Etikett

    „Hate Speech“: Einschränkung der Meinungsfreiheit unter neuem Etikett

    Seit längerer Zeit geistert der Begriff „Hate Speech“ – zu Deutsch „Hassrede“ – durch Politik, Medien und Gesellschaft. Oft wird er ganz selbstverständlich verwendet, dabei existiert keine eindeutige und verbindliche Definition des Begriffs. In Verbindung damit wird auch gerne analog der Begriff Hasskriminalität verwendet, der allerdings einen im juristischen Sinne sehr speziellen Bereich von u.a. rassistisch motivierten Gewalttaten umfasst. So wirkt es sehr seltsam, dass sich Parteien und Gruppierungen explizit dem Kampf gegen „Hate Speech“ widmen. Es drängt sich unweigerlich die Frage auf, gegen wen oder was dabei eigentlich genau gekämpft werden soll. Beim genauen Blick auf die einzelnen Akteure und deren Aussagen zu „Hate Speech“ fällt schnell auf, dass ganz unterschiedliche Dinge im Fokus stehen, gegen die vorgegangen werden soll. Überwiegend lässt sich das in drei Bereiche einteilen:

    1. Im Strafgesetzbuch definierte Straftaten, die an vielen Stellen im Internet, besonders sozialen Netzwerken, aktuell nur langsam oder unzureichend verfolgt werden.
    Hier wird der Begriff „Hate Speech“ nur als Zusammenfassung für die zahlreichen Straftatbestände genutzt, wie beispielsweise Volksverhetzung (§130 StGB), Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (§166 StGB), Beleidigung (§185 StGB), Üble Nachrede (§186 StGB) und Verleumdung (§187 StGB).

    An dieser Stelle wäre es hilfreicher, diese Straftaten konkret zu benennen, statt dafür den vagen Begriff „Hate Speech“ zu benutzen. Für schnellere und effizientere Ermittlungen und zeitnahe Verfahren müssen die Ermittlungsbehörden und Gerichte personell und technisch besser ausgestattet werden.

    2. In den letzten Jahren scheinbar zunehmende persönliche Anfeindungen und Angriffe, vor allem in sozialen Netzwerken.
    Subjektiv ist in den letzten Jahren die Menge an Konflikten zwischen einzelnen Personen und Gruppen stark angestiegen. Anscheinend immer öfter werden Menschen in unwürdiger Weise diffamiert und mit Ausdrucksweisen „unter der Gürtellinie“ massiv beleidigt. Gerne werden zweifelhafte Informationen genutzt, um den eigenen Standpunkt zu untermauern. Das alles findet zudem in einem sehr rauen Ton statt, weshalb, wenn es sich im Rahmen des rechtlich Erlaubten abspielt, in diesem Fall die Verrohung des Diskurses und des Umgangs miteinander gemeint ist.

    Hier helfen keine Gesetze, denn dies ist alles durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Als Lösung braucht es Wege, um eskalierte Diskussionen von der persönlichen wieder auf die sachliche Ebene zu lenken, ohne die Meinungsfreiheit zu beschneiden. Außerdem sollten Fehlinformationen kenntlich gemacht werden können, vielleicht sogar in Verbindung mit der Möglichkeit einer Richtigstellung. Dabei wird es vor allem auf das zivile Engagement der Diskussionsteilnehmer ankommen, aber auch auf die Netzwerke, die Möglichkeiten zur Richtigstellung anbieten müssen. Gleichzeitig sollte in der Bildung stärker auf die Entwicklung einer gesunden Diskussionskultur und einer verbesserten Medienkompetenz hingearbeitet werden. Diese sind im heutigen Informations- und Diskussionszeitalter notwendige Kernkompetenzen.

    3. Weltanschauungen, die der eigenen Ansicht widersprechen.
    Bei dieser letzten Definition muss leider von „Hate Speech“ als Kampfbegriff gesprochen werden. Der Begriff wird dazu verwendet, um Menschen mit einer anderen Weltanschauung als der eigenen abzuwerten und schlichtweg mundtot zu machen. Es geht nicht mehr darum, ein Thema zu diskutieren, sondern darum, Recht zu haben und allein die Deutungshoheit zu besitzen. Dazu wird die Gegenseite zum Feind erklärt, den es zu bekämpfen gilt. An dieser Stelle wird die Meinungsfreiheit eingeschränkt und eine offene Diskussion im Keim erstickt. Frei nach dem Motto: „Wer nicht meiner Meinung ist, der hat gefälligst keine Meinung zu haben.“

    Dies ist unter keinen Umständen zu tolerieren. Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gilt für jeden, ob er nun meiner Meinung ist oder nicht. Das gilt es immer wieder zu betonen und schlicht zu akzeptieren.

    Wie soll also am besten mit dem Begriff „Hate Speech“ umgegangen werden? Weil verschiedene Definitionen in einen Topf geworfen werden und diese zusätzlich noch sehr schwammig sind, sind bei der Diskussion um den Bekämpfung von „Hate Speech“ Missverständnisse vorprogrammiert. Wir benötigen eine klare Sprache, um wirkliche Straftaten von unangenehmen Äußerungen abzugrenzen. Sonst führt der Kampf gegen den Hass im Netz schrittweise zu einem Angriff auf unsere Meinungsfreiheit. Den Begriff „Hasskriminalität“ als Begründung für das NetzDG von Justizminister Heiko Maas zu nutzen zeigt dies klar auf.

    Die Piratenpartei lehnt die Verwendung den Begriffes „Hate Speech“ strikt ab. Für bereits klar abgegrenzte Sachverhalte braucht es keinen neuen Namen.

    Zum Weiterhören:
    Vortrag im Rahmen des „Dicken Engel“ zum NetzDG vom 15.01.2018

  • PIRATEN: Internet-Bargeld ist kein Verbrechen!

    PIRATEN: Internet-Bargeld ist kein Verbrechen!

    Während Südkorea schon ein Bitcoin-Totalverbot diskutiert, will die EU unter dem Deckmantel der „Geldwäschebekämpfung“ die Anonymität von Internet-Währungen wie Bitcoin abschaffen. Wer Bitcoins kaufen oder verkaufen will, soll sich künftig identifizieren müssen.

    Patrick Breyer, Datenschutzexperte der Piratenpartei, kritisiert die Pläne:

    „Internetnutzer haben ein Recht darauf, bezahlen und spenden zu können, ohne dass ihr Zahlungsverhalten anlasslos und personenbezogen aufgezeichnet wird. Wenn Zahlungen beispielsweise auf die eigene Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Sexualleben oder auf die politische Meinung hinweisen, besteht ein legitimes Interesse an Anonymität.“

    Man kann vermuten, dass das vorgegebene Ziel der Bekämpfung von Geldwäsche nur vorgeschoben ist und in Wahrheit die Privatsphäre im elektronischen Bezahlverkehr insgesamt und völlig grundlos abgeschafft werden soll. So weisen virtuelle Währungen nach einer Untersuchung des britischen Finanzministeriums ein vergleichsweise geringes Geldwäscherisiko auf.

    Breyer weiter:

    „Die bloße Möglichkeit, dass anonyme Bezahlung zu strafbaren Zwecken missbraucht werden kann, darf nicht zu ihrer Abschaffung führen – auch nicht im Netz. Die technologiefeindlichen EU-Pläne stellen ein Hindernis für die Informationsgesellschaft dar und stellen Internetnutzer unter Generalverdacht. Wenn die EU glaubt, virtuelle Währungen im Alleingang regulieren zu können, hat sie das weltweite Internet nicht verstanden.“