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  • Bundestagswahl 2021 – PIRATEN empfehlen der Weitergabe von Meldedaten zu widersprechen

    Bundestagswahl 2021 – PIRATEN empfehlen der Weitergabe von Meldedaten zu widersprechen

    Opt-Out jetzt – Transparenz im Bundestagswahlkampf – PIRATEN verweisen auf die Möglichkeit der Einrichtung von Übermittlungssperren bei Meldeämtern

    Alle Parteien bereiten sich aktuell auf den bevorstehenden Wahlkampf zur Bundestagswahl am 26. September 2021 vor. Hierfür lassen sie sich seit Jahren gerne die hinterlegten Meldedaten der Bürgerinnen und Bürger von den Einwohnermeldeämtern geben. Das Ziel ist, Wahlwerbung zu betreiben. Diese Weitergabe der Daten ist den Ämtern gestattet und im Bundesmeldegesetz (BMG) verankert. Für Parteien und Wählergruppen gilt nach wie vor das sogenannte „Listenprivileg“, das es ihnen erlaubt, listenmäßig zusammengefasste, personenbezogene Daten zu erfassen und zu verarbeiten. Jedoch ist es jedem möglich, dieser Weitergabe aktiv zu widersprechen (Opt-Out-Verfahren). Dies sollte nun so zeitnah wie möglich geschehen.

    „Ja, auch wir könnten von den Daten der Meldeämter im Wahlkampf profitieren, sofern wir eine Datenübermittlung beantragen. Wir halten es jedoch für nur fair und transparent, die Menschen immer wieder darauf hinweisen, dass sie dieser Übermittlung vergleichsweise einfach widersprechen können. Nach unserer Auffassung wäre das Opt-In-Verfahren, also eine Weitergabe der Meldedaten nur mit expliziter Einwilligung, ohnehin der bessere Weg,“

    erklärt Martin Kollien-Glaser, Wahlkampfkoordinator der Piratenpartei und Spitzenkandidat der PIRATEN Bayern zur Bundestagswahl.

    Gemäß § 50 – Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen des BMG darf die Meldebehörde „Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister“ geben. Vom Termin für die Bundestagswahl zurückgerechnet dürfen also Parteien bereits seit Ende März 2021 Meldeauskünfte erfragen. Ob und wie viele Auskünfte schon bei den Meldeämtern eingegangen sind, ist nicht bekannt.

    Weiter heißt es in § 50 Absatz 3 BMG, dass die betroffenen Personen das Recht haben, der Datenübermittlung zu widersprechen. Hierfür reicht häufig ein formloser Brief an das jeweilige Meldeamt, viele stellen aber auch entsprechende Formulare zur Verfügung. Grundsätzlich ist bei den Ämtern auch ein persönliches Vorsprechen möglich. Dies sollte jedoch in Zeiten der Pandemie die letzte Option sein, seinen Widerspruch einzureichen.

    Es kann auch folgendes Widerspruchsformular genutz werden: https://redesign.piratenpartei.de/wp-content/uploads/2021/04/Meldeaemter_Widerspruchsformular.pdf

  • Über Melderegisterauskünfte an Parteien

    Über Melderegisterauskünfte an Parteien

    Am 13.09. sind Kommunalwahlen in NRW, und das macht sich langsam bemerkbar. Ob Infostände, Plakatierung, Flyeraktionen oder vermehrte Präsenz auf Social Media: Es ist Wahlkampf.

    Und einige von euch – gerade die Erstwähler – hatten möglicherweise einen personalisierten Brief im Briefkasten.
    Aber Moment mal? Woher haben die Parteien eigentlich diese Daten? Seitdem die Übergangszeit zur Datenschutzgrundverordnung 2018 entgültig abgelaufen ist, stieg die Sensibilität für den Datenschutz innerhalb der Bevölkerung merklich an.
    In meiner Funktion als behördliche Datenschutzbeauftragte erhalte ich immer wieder Anfragen von Bürgern, wieso und in welchem Umfang die Kommune personenbezogene Daten verarbeiten darf, und das vor allem, ohne um Erlaubnis zu bitten.
    Kurz und extrem vereinfacht: Für die meisten Aufgaben der Kommunen existiert eine Rechtsgrundlage. So auch hier.

    Auskunft über Meldedaten nach §50 BMG und §44 BMG erlaubt

    Parteien, Wählergruppen und Bewerber dürfen in den 6 Monaten vor der Wahl folgende Daten der Wähler gegen eine Gebühr anfragen:

    • Familienname,
    • Vorname,
    • Doktorgrade,
    • Anschrift,
    • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

    Es handelt sich dabei um eine sogenannte “Einfache Melderegisterauskunft”, welche durch den §50 Bundesmeldegesetz legitimiert wird.

    Wie läuft die Datenabfrage?

    Zuallererst: Allgemeine Anfragen sind ausgeschlossen. Die Anfrage muss gruppenweise nach Alter der betroffenen Wähler erfolgen. Ein Beispiel für eine Anfrage wäre: “Alle Adressen der Erstwähler zwischen 18 und 22”.
    Die Behörde entscheidet dabei nach “pflichtgemäßem Ermessen”. Das bedeutet, dass die Verwaltung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten prüft, ob und inwieweit sie die Anfrage beantwortet. In dem konkreten Fall bezieht sich die Prüfung dann darauf, ob die Kriterien eng genug gewählt sind.

    Wofür dürfen die Parteien die Daten verwenden?

    Der Antragssteller muss die Daten einen Monat nach der Wahl löschen und darf sie auch nur zur Wahlwerbung verwenden.

    Muss ich akzeptieren, dass meine Daten herausgegeben werden?

    Der Übermittlung der Daten kann man widersprechen. Darauf müssen die Kommunen sowohl einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung und bei der Anmeldung im Bürgerbüro hinweisen.
    Das Problem dabei ist: Obwohl die Kommunen der Informationspflicht nachkommen, wissen viele Einwohner nicht Bescheid. Das führt zu Unmut und Vertrauensverlust gegenüber Politik und Verwaltung.

    Gibt es noch weitere Gründe, dass meine Daten herausgegeben werden?

    Melderegisterauskünfte können ebenfalls zu festgeschriebenen Ehe- oder Altersjubiläen, Mandatsträgern, Presse und Rundfunk, sowie Adressbuchverlage bei Bürgern ab Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt werden.

     

    Wir PIRATEN verteidigen das Recht auf informelle Selbstbestimmung auf allen Ebenen, ob im Stadtrat oder Europaparlament.

    Zeit für Selbstbestimmung.
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