Schlagwort: Unterstützerunterschriften

  • Bundestagswahl: PIRATEN halten Wahlzulassungshürde in Pandemiezeiten für verfassungwidrig

    Bundestagswahl: PIRATEN halten Wahlzulassungshürde in Pandemiezeiten für verfassungwidrig

    +++ Piratenpartei klagt vor dem Bundesverfassungsgericht +++ Sammeln einer großen Anzahl an Unterstüzungsunterschriften in einer Pandemie ist verantwortungslos +++ Die Vermeidung von Kontakten hat nach wie vor oberste Priorität

    Wahlvorbereitung zur Bundestagswahl heißt für Parteien, die nicht im Bundes- oder einem der Landtage vertreten sind, dass sie „zum Beleg der Ernsthaftigkeit ihrer Bewerbung“ sogenannte Unterstützungsunterschriften sammeln müssen. Für die Landeslisten der einzelnen Bundesländer sind bis zu 2000 Unterstützungsunterschriften notwendig, für jeden Direktkandidaten auf eigenem Formular noch einmal 200.
    In Zeiten der Pandemie muss versucht werden, jeden vermeidbaren Kontakt zwischen Menschen zu unterlassen. Die Gefahr der Ansteckung steht in keinem Verhältnis zur juristischen Notwendigkeit, als bloße Interessenbekundung der Bevölkerung eine unnötig hohe Zahl von Kontakten zu erzwingen.
    Die Piratenpartei Deutschland klagt deshalb vor dem Bundesverfassungsgericht.

    Hierzu kommentiert Sebastian Alscher, Vorsitzender der Piratenpartei Deutschland:

    „Die aktuellen Regelungen verlangen, dass die kleinen Parteien bis Mitte Juli insgesamt mehrere Millionen Kontakte mit Wahlberechtigten herstellen. Zu Zeiten der Corona-Pandemie ist das eine Gefährdung anderer Menschen. Natürlich ist das Sammeln der Unterstützungsunterschriften grundsätzlich eine nicht ungeeignete Maßnahme, um die Ernsthaftigkeit des politischen Anliegens gegenüber der Wahlorganisation zu dokumentieren. Über Anzahl und Frequenz mit der Initiativen und Parteien ihre Absicht zur politischen Beteiligung durch Unterstützungsunterschriften immer und immer wieder beweisen müssen, obwohl diese seit Jahren an Wahlen teilgenommen haben, lässt sich bereits im Grundsatz streiten. Während einer Pandemie mit einer lebensbedrohlichen Krankheit, die sich über Aerosole verbreitet, muss man ganz konkret darüber streiten.
    Nachdem bis heute keine Entscheidung für eine Änderung gefallen ist, die der aktuellen Lage gerecht wird, bitten wir das Bundesverfassungsgericht um Klärung.“

    Dennis Deutschkämer, stellvertretender Vorsitzender der Piratenpartei ergänzt:

    „Die von der Bundesregierung beschlossenen Corona-Maßnahmen dienen der Bekämpfung der Pandemie. Die Maßnahme verlangen seit über einem Jahr viel von den Menschen und stellen sie vor neue Herausforderungen für das private und berufliche Leben. Das Wahlrecht ist in Pandemiezeiten stellt eine unüberwindbare Herausforderung für kleine Parteien da und verhindert die politische Vielfalt. Daher fordern wir, die Hürden der aktuellen Situation anzupassen, damit die politische Vielfalt auch weiterhin eine Chance erhält, in Parlamenten vertreten zu sein.“

    Die Piratenpartei schließt sich der Verfassungsklage der ÖDP an. Das Wahlrecht muss der Pandemielage angepasst werden.

  • Piratenpartei verurteilt Pflicht zur Unterschriftensammlung in Zeiten der Kontaktbeschränkungen

    Piratenpartei verurteilt Pflicht zur Unterschriftensammlung in Zeiten der Kontaktbeschränkungen

    Am 15. Januar entschied der Deutsche Bundestag über eine mögliche Änderung der Regeln für Aufstellungsversammlungen zur Wahl des 20. Deutschen Bundestags. Hierbei wurde ein Änderungsantrag eines fraktionslosen Abgeordneten einstimmig abgelehnt, der die Aufhebung der Notwendigkeit der Beibringung so genannter Unterstützungsunterschriften für die Wahlzulassung bis zum 12. Juli beinhaltete.

    Unterstützungsunterschriften dienen dem Nachweis, dass die zur Wahl antretenden Parteien Rückhalt in der Bevölkerung genießen. Es ist erforderlich mit einer Mindestanzahl von Menschen in Kontakt zu treten, um diese persönlich und handschriftlich von der Abgabe ihrer persönlichen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Unterschrift) auf einem Formular zu überzeugen.

    „Ist es die Arroganz der Macht oder der übliche Beißreflex, der zulässt, dass gute und richtige Anträge pauschal abgelehnt werden, wenn sie nicht aus den eigenen Reihen kommen?“

    fragt Sebastian Alscher, Vorsitzender der Piratenpartei Deutschland erschüttert.

    „Es steht außer Frage, dass rund 200.000 Kontakte vermieden werden können, vor allem da eine weitere Verschärfung der Kontaktbeschränkungen angedacht und zeitnah umgesetzt werden wird! Diese Anzahl an Kontakten ist jedoch erfahrungsgemäß notwendig, um in allen 16 Bundesländern als Partei den Wahlantritt zu schaffen. 2017 waren es mindestens 30 Parteien, die diese Anforderungen erfüllen mussten, um ihr demokratisches Recht wahrzunehmen. Das wird dieses Jahr nicht anders sein!”

    Thomas Ganskow, Vorsitzender der Piratenpartei Niedersachsen und Spitzenkandidat zur Bundestagswahl 2021 ergänzt:

    “Eine Lösung wäre, alle bei der letzten Bundestagswahl zugelassenen Parteien pauschal jetzt wieder zuzulassen. Oder wenigstens alle, die 2019 den Einzug ins Europaparlament geschafft und damit gezeigt haben, dass sie bundesweit über 20.000 Wählerinnen und Wähler hinter sich haben. Angesichts der eskalierenden Pandemie ist schnelles Handeln gefragt. Andernfalls laufen wir Gefahr, dass im Herbst ein undemokratisches Wahlergebnis zustande kommt.”

  • Demokratie – sind kleine Parteien noch gewünscht?

    Demokratie – sind kleine Parteien noch gewünscht?

    Nach Artikel 21 (1) des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wirken Parteien bei der politischen Bildung des Volkes mit.  Das Parteiengesetz bezeichnet Parteien als „einen verfassungsrechtlich notwendigen Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine, ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe. Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern …“

    Die Demokratie missrät zur Telekratie mit beklatschten Vorurteilen.
    Peter Boenisch

    Doch wird diese Möglichkeit auch kleinen Parteien gegeben? Nicht nur der aktuelle Bundestagswahlkampf offenbart, wie dies kleinen Parteien gesetzlich erschwert wird und wie sie teilweise von der politischen Diskussion im Bundestagswahlkampf ausgegrenzt werden:

    Hürde Nr. 1 – Die Sammlung von Unterstützerunterschriften

    Parteien, die 97 Tage vor der Wahl nicht im Bundestag oder einem Länderparlament mit mindestens fünf Sitzen vertreten sind, müssen sogenannte „Unterstützerunterschriftensammeln.  Wahlberechtigte Bürger dokumentieren mit der Angabe ihrer Meldeanschrift und der eigenhändigen Unterschrift auf einem Formular der Landeswahlleitung die „Unterstützung“ der Landesliste einer Partei für die Zulassung zur Bundestags- oder Landtagswahl. Für eintausendstel der Wahlberechtigen eines Bundeslandes ist dabei eine Unterstützerunterschrift erforderlich, maximal jedoch zweitausend. Dabei darf ein Wahlberechtigter mit seiner Unterschrift nur die Landesliste einer Partei unterstützen. Unterschreibt er die Formulare mehrerer Parteien, macht er sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzes strafbar. Allein die Möglichkeit, sich strafbar zu machen, schreckt bereits Bürger von der Unterstützerunterschrift ab. Und was spricht eigentlich dagegen, mehr als eine Partei zu unterstützen? Wenn die Meinungsvielfalt in der Demokratie gewünscht wird, wäre es nur logisch, als Bürger mehreren Parteien beim Überwinden dieser Hürde helfen zu dürfen.

    Hürde Nr. 2 – Die 5% – Sperrklausel

    Seit 1953 gilt für Bundestagswahlen eine 5%-Sperrklausel, die auch für Landtagswahlen und sogar einige Kommunalwahlen angewendet wird. Eine Partei muss mindestens fünf Prozent der abgegebenen Zweitstimmen erhalten, um Bundestagsmandate zu erhalten. Parteien mit geringerem Stimmenanteil werden bei der Verteilung der Mandate nicht berücksichtigt, außer sie erringen mindestens drei Direktmandate. So soll verhindert werden, dass sehr kleine Parteien im Bundestag vertreten sind und „es so zu einer allzu starken Zersplitterung kommt.“ Doch die Fünf-Prozent-Hürde ist seit je her umstritten. Kritiker bemängeln, „dass etablierte Parteien begünstigt und kleineren Parteien der Einzug in das Parlament zu sehr erschwert würde. Diese würden seltener gewählt, da viele Bürger nicht riskieren wollen, dass ihre Stimme wegen der Sperrklausel verloren geht. Außerdem widerspreche sie dem dem grundgesetzlich verankerten Gebot, nach dem jede Stimme gleich viel wert sein müsse.“

    Andere europäische Parlamente und Demokratien halten eine Zersplitterung offensichtlich aus: In den Niederlanden gibt es keine Sperrklausel, in anderen europäischen Staaten liegt sie deutlich niedriger.  Für Europawahlen hat das Bundesverfassungsgericht eine Sperrklausel von 3% sogar als verfassungswidrig erklärt: „Die Sperrklausel verstoße gegen die Grundsätze der Chancengleichheit der politischen Parteien und der Wahlrechtsgleichheit“, sagten die Richter bei der Bekanntgabe des Urteils.

    Hürde Nr. 3 – Die Staatliche Parteienfinanzierung

    Um den Vorteil auszugleichen, den bereits etablierte und in einem Parlament vertretene Parteien gegenüber neuen kleineren Parteien haben, erhalten Parteien derzeit für die ersten 4 Millionen der für sie abgegebenen Stimmen1,00 Euro. Für die weiteren Stimmen je 0,83 Euro. Zusätzlich erhalten sie 0,45 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (Mitglieds- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben. Dabei werden jedoch nur Zuwendungen bis zu 3.300 Euro je natürlicher Person berücksichtigt. Wegen des aus Art. 21 Abs (1) GG abgeleiteten Verbots einer überwiegenden staatlichen Parteienfinanzierung darf diese gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 PartG nicht höher sein als die von den Parteien erwirtschafteten Eigeneinnahmen des Vorjahres. Parteien müssen sich daher mindestens zur Hälfte selbst finanzieren.  Da kleine Parteien oft nur verhältnismäßig geringe Einnahmen haben, können sie den ihnen nach den erhaltenen Stimmen zustehenden Betrag nicht ausschöpfen. Eine weitere Benachteiligung der kleinen Partein besteht darin, dass sie nur dann Anspruch auf staatliche Mittel haben, wenn sie nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5% oder einer Landtagswahl 1% der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.

    Hürde Nr. 4 – Die Ausgrenzung von öffentlichen Wahlkampfveranstaltungen

    Diese Hürde lässt sich von kleinen Parteien nicht überwinden: Immer mehr Verbände und Organisationen laden im Wahlkampf als Diskutanten auf Podiumsdiskussionen nur Kandidaten von Parteien ein, die im Bundestag vertreten sind. Da über diese Veranstaltungen in den Print- und digitalen Medien berichtet wird, bedeutet dies sowohl eine Begrenzung der Meinungsvielfalt und eine Benachteiligung kleiner Parteien außerhalb des Bundestages. Eine Begründung wie zum Beispiel „mit zu vielen Teilnehmern lässt sich keine konstruktive, informative Diskussionsrunde durchführen“ sind unter dem Aspekt der in einer Demokratie gewünschten Meinungspluralität nicht stichhaltig: Für jede Anzahl von Teilnehmern lässt sich ein geeignetes Diskussionsformat finden.

    Wie sagte Altbundeskanzler Helmut Kohl einst?

    „Die freiheitliche Demokratie braucht mehr als jede andere Staatsform die Überzeugungskraft, die Leidenschaft ihrer Bürger.“

    Auch die Leidenschaft der Bürger, die sich in und für kleine Parteien engagieren!