Schlagwort: Urheberrecht

  • Fotoaufnahmen von Veranstaltungen und die DSGVO

    Fotoaufnahmen von Veranstaltungen und die DSGVO

    Da die Piratenpartei beim Thema Persönlichkeitsrechte und Datenschutz Wert darauf legt, dass alles mit rechten Dingen zugeht, und sich hinsichtlich Fotos (und Videos) und der nun in Kraft getretenen DSGVO hartnäckig verschiedene Gerüchte halten, hat der Autor sich entschlossen, ein paar Aussagen unseres Datenschutzbeauftragten (DSB) dazu zu veröffentlichen – Teilen ist bekanntlich das neue Haben.

    Das am weitesten verbreitete Gerücht besagt, dass jetzt jedes einzelne Mitglied auf einem Parteitag (oder einer anderen Versammlung) schriftlich sein Einverständnis dazu zu erteilen hat, dass er/sie/es fotografiert und/oder gefilmt wird – und das dann auch noch widerrufen kann. Das ist aber nicht mal im Ansatz richtig.

    Fotoaufnahmen auf Veranstaltungen

    Richtig ist, dass Fotoaufnahmen auf Veranstaltungen jetzt der DSGVO unterliegen. Nach Art. 85 Abs. 1 in Verbindung mit dem Erwägungsgrund 153 gibt es aber für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eigene Regelungen zu treffen (sogenannte Öffnungsklausel).

    Diese Öffnungsklausel nutzt das KunstUrG mit dem bekannten §23. Hier ergeben sich also keine Unterschiede gegenüber früher. Allerdings gilt dies nur für Fotos von Veranstaltungen, auf denen Menschen sozusagen als Menge zu erkennen sind.

    Einzelaufnahmen auf Veranstaltungen

    Etwas anderes gilt für die Aufnahme einzelner Personen (bis hin zum Portraitfoto). Hier ist abzuwägen, da der Art. 7 DSGVO den Einwilligungsvorbehalt enthält. Zu beachten ist auch, dass eine solche Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Veranlasst ein Veranstalter einer Versammlung also Fotoaufnahmen, ist es hilfreich, ein solches Einwilligungsformular vor Ort zur Verfügung zu haben.

    Auf unseren Parteitagen ist es üblich, an einem Saalmikrofon Fragen zu stellen – dies wird dann live übertragen. Nach Art. 7 DSGVO wird dafür nun wohl ein Einwilligungsvorbehalt erforderlich. Die Frage ist, ob man Personen davon ausschließen würde, wenn sie weder eine Einwilligung abgegeben haben noch gefilmt werden wollen.

    Eine relativ elegante Lösung war bisher, dass der Redner – auf dessen Wunsch – nicht übertragen wurde (Opt-Out). Ob dies weiterhin noch so geht, wird irgendwann ein Urteil zeigen; der Autor empfiehlt hier eine Opt-In-Lösung: Jeder Redner muss eben vorher sein Einverständnis geben – auch wenn dies bürokratisch klingt und viel Totholz verbraucht.

    Was ist, wenn Bilder ins Internet gestellt werden?

    Was leider oft übersehen wird: moderne Kameras (auch Smartphones etc.) erzeugen bei den Aufnahmen Metadaten (sogenannte EXIF-Daten), die eingebettet in den Fotos gespeichert werden – neben Datum und Uhrzeit können dies beispielsweise auch Geodaten sein). Diese Daten sind nicht beim Betrachten des Fotos zu erkennen, sondern nur, wenn man sich die Foto-Datei näher anschaut. Diese Metadaten in der Foto-Datei sind (z.B. im Zusammenhang mit Gesichtserkennungssoftware) höchst problematisch und sollten vor der Veröffentlichung nachhaltig entfernt werden. Dies gilt auch für Bilder, die versendet werden – sei es als E-Mail, per Messenger oder auf anderen Wegen.

    Für Versammlungen empfiehlt der freundliche Datenschutzbeauftragte aus der Nachbarschaft, immer einen Privacy-Bereich einzurichten, in dem jegliche Art von Bildaufnahmen untersagt sind – wenn die Örtlichkeit das hergibt.

    Fotos für rein private Zwecke, ohne dass diese in irgendwelcher Form verarbeitet werden, fallen in der Regel nicht unter die DSGVO – nur falls sich das jemand gerade fragt.

  • Abschaffung der WLAN-Störerhaftung gilt ab 2017 – Piraten lassen Sony auflaufen

    Tobias McFadden, Gemeinderatsmitglied der Piratenpartei in Gauting, kämpft seit Jahren für freies WLAN und gegen die Störerhaftung in Deutschland. In einem über sieben Jahre andauernden, aufsehenerregenden Prozess, der von der Piratenpartei unterstützt wird, hat sich auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg mit dem Fall befasst und der Bundestag mehrfach das Gesetz ändern müssen.

    Jetzt hat das Oberlandesgericht (OLG) München das Urteil im Prozess McFadden gegen Sony Music gesprochen. Der Versuch von Sony Music, die Abschaffung der Störerhaftung wegen Verstoßes gegen EU-Urheberrecht kippen zu lassen, ist gescheitert. McFadden:

    „Das Gericht hat die Unterlassungsansprüche der Gegenseite anhand des neuen Telemediengesetzes (TMG) abgewiesen und die Abschaffung der Störerhaftung für offene WLANs bestätigt. Das ist ein Meilenstein für kleine Anbieter von offenen WLANs und Netzwerken in Bürgerhand!“

    Der Datenschutzexperte der Piratenpartei Patrick Breyer:

    „Das veraltete Urheberrecht wird weiterhin zu Massenabmahnungen, zur Ausspähung von Internetnutzern und zu ständigen Forderungen nach einer Einschränkung des freien Internetzugangs führen. Wir Piraten treten für einen Befreiungsschlag durch Legalisierung des privaten Kulturgütertauschs ein. Im Gegenzug könnten die Urheber pauschal entschädigt werden, beispielsweise durch eine Abgabe von Internetkonzernen.“

    Hintergrund: McFadden betreibt in Gauting ein frei nutzbares WLAN-Netz, über das vor Abschaffung der Störerhaftung im Jahr 2017 eine Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll. Nach dem heutigen Urteil soll McFadden zwar 800 Euro Abmahnkosten tragen. Sony Music ist aber mit dem Hauptanliegen gescheitert, McFadden zur Abschaltung des WLAN-Hotspots oder zur Beschränkung der Nutzbarkeit zu verpflichten (sog. „Unterlassungsanspruch“).

  • Neue Digital-Staatsministerin erweist sich als Problem-Bär für Internetnutzer

    Neue Digital-Staatsministerin erweist sich als Problem-Bär für Internetnutzer

    Die designierte Staatsministerin im Kanzleramt für Digitales, Dorothee Bär (CSU), beklagt in der BILD-Zeitung einen „Datenschutz wie im 18. Jahrhundert“, fordert eine „smarte Datenkultur vor allem für Unternehmen“ und kritisiert die geplante ePrivacy-Verordnung der Europäischen Union.

    Dazu der Datenschutzexperte der Piratenpartei Patrick Breyer:

    „Wer nicht weiß, dass das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983 die Geburtsstunde des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist, erweist sich als völlig ahnungslos und unfähig zur politischen Begleitung der Digitalen Revolution. Ohne Vertrauen und Kontrolle über die eigenen Daten kann eine Informationsgesellschaft nicht funktionieren.“

    Bär sagt den EU-Plänen, die personenbezogene Speicherung und Analyse des Surfverhaltens nur noch mit Einwilligung des Nutzers zuzulassen, den Kampf an. Dazu Breyer:

    „Statt die ePrivacy-Verordnung verwässern und US-Spionagekonzernen nacheifern zu wollen, sollte sich Frau Bär lieber dafür einsetzen, dass die Privatsphäre der Nutzer von Google, Facebook und Co. besser geschützt wird. Internetnutzer wollen selbst entscheiden, ob ihr Surfverhalten ausgeschnüffelt und analysiert werden darf. Respektieren Sie das! Zwangs-Einwilligungserklärungen ohne Wahlrecht gehören verboten, statt das Opt-In-Prinzip ganz aufzugeben.“

    Die Piratenpartei fordert: Frau Bär, machen Sie sich nicht wie Herr De Maizière zur Copy&Paste-Lobbyistin der Werbewirtschaft in Brüssel, sondern stellen Sie sich auf die Seite der Nutzer und Verbraucher. Konzentrieren Sie sich auf die Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung und die Einführung des Rechtsanspruchs auf einen schnellen Internetzugang!

    Hintergrund: Das Fraunhofer-Institut für sichere Informationstechnologie SIT warnt seit Jahren, durch Tracking entstünden „echte Bedrohungen und Risiken für Werte von Einzelnen und der ganzen Gesellschaft“. Es fordert eine freie Entscheidung der Verbraucher über die Verfolgung des Surfverhaltens, wogegen die deutsche Wirtschaft Sturm läuft.
    Die vom Europaparlament verabschiedete Fassung der ePrivacy-Verordnung wird aktuell mit Vertretern der europäischen Regierungen weiterverhandelt. Eine finale Fassung wird nicht vor Herbst 2018 erwartet.

  • Zur deutschen Fassung von „Wolfenstein II: The New Colossus“: Beendet die Banalisierung der Videospielkunst

    Zur deutschen Fassung von „Wolfenstein II: The New Colossus“: Beendet die Banalisierung der Videospielkunst

    Das Videospiel „Wolfenstein II: The New Colossus“ hat in den USA große Wellen geschlagen. In dem Spiel schließt man sich als jüdischer Widerstandskämpfer mit einer Reihe weiterer Figuren zusammen, die alle soziale Randgruppen wie Behinderte und Schwarze darstellen, und versucht, sich dem „Regime“ – wie es in der deutschen Fassung genannt wird – mit allerlei Mitteln entgegen zu stellen. Gerade unter Anhängern der „Alt-Right“-Bewegung hat das Spiel in den USA zu massiven Protesten geführt. Im Gegenzug dazu urteilte die Seite Motherboard, dass in Zeiten, in denen ein Donald Trump sich weigere, Nazigewalt zu verurteilen, „Wolfenstein II“ das Spiel sei, was wir aktuell brauchen. Auch in Bezug auf die aufgeheizte Situation in Deutschland besteche das Spiel mit seiner klaren Haltung und eindeutigen Aussage.

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    Die ursprüngliche Story des Spiels verliert sich dabei in keinem banalen Schwarz-Weiß-Denken, sondern stellt – frei nach Hannah Arendt – die ganze Banalität des Bösen dar. Im Spiel versuchen viele Charaktere, eben nicht die klassischen Helden zu sein, sondern das Regime zu akzeptieren und weiter zu leben, während diejenigen, die nicht ins Bild passen, verschwinden und in Lager gesteckt werden. Diese inhaltliche Tiefe wurde in der deutschen Fassung allerdings entschärft und damit auch die gewollte Aktualität des Spiels geopfert. So ist die jüdische Herkunft des Helden ebenso verschwunden, wie ein direkter Bezug auf Nazis; aus den nationalsozialistischen Vernichtungslagern wurden „gewöhnliche“ Straflager. Verschwunden ist damit auch die als Parabel gedachte Handlung, die anhand einer scheinbaren Dystopie versucht aufzuzeigen, was passiert, wenn man allzu lange zu autoritären und totalitären Entwicklungen schweigt.

    Die Ursache für dieses Verschwinden liegt in der deutschen Rechtsprechung. Gemäß dieser sind Hakenkreuz-Darstellungen in Computerspielen – anders als etwa in Filmen – nicht zulässig, da Videospiele gemeinhin nicht als Kunst gelten. Ausgelöst hatte dieses Urteil ausgerechnet 1994 das Spiel Wolfenstein 3D, der Vor-Vor-Vor-Vorgänger von Wolfenstein II. Seither erscheinen Videospiele mit historischem Bezug in Deutschland stets in einer entschärften Version. Dies betrifft nicht nur Shooter, sondern auch Strategiespiele wie die „Hearts of Iron“-Serie des schwedischen Entwicklers Paradox Interactive. Während niemand auf die Idee käme, ranghohe Nazis aus Filmen wie „Schindlers Liste“ oder „Inglourious Basterds“ zu entfernen, wird auf Darstellungen historischer Persönlichkeiten wie etwa Adolf Hitler in Videospielen hierzulande konsequent verzichtet. Eine ähnliche Zensur gibt es beispielsweise bei „Hearts of Iron“ nur in der Volksrepublik China, da das Spiel die chinesische Geschichte nicht im Sinne der dortigen Parteiführung darstellt und der Titel deswegen zensiert wurde. Die deutsche Rechtssprechung begibt sich also in fragwürdige Gesellschaft. Sie mag damit sonst nur lächerlich wirken; im Falle von „Wolfenstein II“ ist sie sogar gefährlich, weil durch die Entschärfung das nationalsozialistische Unrechtsregime zur kontextlosen Beliebigkeit verkommt und das Spiel seine historische wie aktuelle Aussagekraft verliert.

    In Deutschland, so mag man argumentieren, brauche es kein Computerspiel mehr, um über die Gefahren von Diktaturen aufzuklären; dazu genüge ja ein Blick in den dunklen Abgrund unserer Geschichte. Doch wenn man Studien zum Bildungsstand der Jugend bezüglich der Zeit des Nationalsozialismus betrachtet, so scheint diese Mahnung mehr und mehr zu verblassen. Wenn 40% der Schüler nicht mehr wissen, wofür Auschwitz steht, muss das uns alle alarmieren. Es zeigt, dass man mit klassischen Wegen viele Jugendliche nicht mehr ausreichend für das Thema sensibilisieren kann. Die neue Generation handelt und denkt digital und Videospiele sind Teil ihres Alltags. Wer die Zensierung des Spiels als Maßnahme des Jugendschutzes rechtfertigt, hat dabei die Intention eines Spiels wie „Wolfenstein II“ nicht verstanden. Es sensibilisiert auf subtile Weise für das Schweigen beim Aufstieg des Nationalsozialismus, das schleichende Ende der Freiheit und all die Schrecken totalitärer Herrschaft. Dieses Spiel bezieht eine klar antifaschistische Position ohne durch allzu Plakatives abzuschrecken. Es spricht die Jugend an und zwingt gerade durch die Aktualität dazu, auch außerhalb des Bildschirms Position zu beziehen. Die zum Teil massiven Reaktionen der „Alt-Right“-Bewegung in den USA sind der beste Beleg dafür.

    Wer glaubt, man müsse die zum Teil sehr klare Sprache und Symbolik des Spiels abschwächen, um so junge Menschen vor Fehlinterpretationen zu schützen, vergibt die einmalige Chance, die dieses Spiel bietet und erweist der Erinnerungskultur ebenso wie der Vermittlung demokratischer Wertvorstellungen einen Bärendienst. Es ist nicht erkennbar, weshalb Computerspiele einen geringeren Beitrag zur historisch-politisch-sozialen Bildung leisten sollen als beispielsweise Kinofilme, Comics oder Theateraufführungen. Als Piraten stehen wir konsequent für die Anerkennung von Videospielen als Kunstform, um eine historisch-kritische Auseinandersetzung mit unserer Geschichte auch auf heimischen Konsolen oder PCs zu ermöglichen.

  • PIRATEN: BGH weist Nichtzulassungsklage der GEMA zurück

    PIRATEN: BGH weist Nichtzulassungsklage der GEMA zurück

    Im vergangenen Jahr hatte der Urheber Bruno Kramm nach einem Rechtsstreit letztinstanzlich gegen die GEMA ein bahnbrechendes Urteil erwirkt. Anwaltliche Unterstützung hat er dabei von der Piratenpartei Deutschland erfahren, denn Kramm ist Mitglied der Piratenpartei, der es um ein Grundsatzurteil ging. Die Beteiligung von Verlegern an den Tantiemen, die über die Verwertungsgesellschaft GEMA ausgeschüttet werden, wurde bereits im vergangenen Jahr als rechtswidrig erklärt. Verleger kassierten bis dato unrechtmässig im Verteilungsplan A der GEMA, der das Aufführungs- und Senderecht honoriert, 33,3 % der Tantiemen und im Verteilungsplan B, der das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht umfasst, sogar 40% der eigentlich nur dem Urheber zustehenden Tantiemen.

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    Statt das Urteil anzuerkennen und den Urhebern die rechtliche Möglichkeit der Rückforderung der unrechtmässig ausgeschütteten Beiträge umfänglich zu ermöglichen, spielte die GEMA auf Zeit. Einerseits wurde in einer ‚Nacht und Nebel Aktion‘ im Bundestag mit gerade mal unter 60 anwesenden und zuvor gebrieften Abgeordneten ein neues Verwertungsgesellschafts-Gesetz durchgewunken, das die zukünftige Verlegerbeteiligung wieder ermöglichen sollte. Andererseits versuchte die GEMA die Rückforderung dadurch aufzuhalten, indem sie ein Nichtzulassungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) anstrengte. Urheber, die in der Zwischenzeit ihr Recht durchsetzen wollten, wurden dann mit einem Schreiben konfrontiert, das die Rechtskräftigkeit des Urteils anzweifelte.

    Das Nichtzulassungsverfahren vor dem BGH zielte darauf ab, dass der vom Kläger und PIRATEN Bruno Kramm veranschlagte Streitwert von 20.000 Euro nicht den Konsequenzen des Urteils entsprechen würde. Der BGH konnte dieser Begründung nicht folgen, denn die GEMA hätte den Streitwert bereits in der ersten Instanz höher beziffern können. Aus diesem Grund wies der BGH die Nichtzulassungsklage der GEMA nunmehr zurück.

    „Dieses Urteil wird in der Konsequenz auch zu einer transparenteren GEMA führen, in deren Mittelpunkt dann nicht mehr die Wünsche großer Verlagshäuser stehen, sondern der Urheber und Schöpfer eines Werkes“, betont Kläger Bruno Kramm. Auch die gängige Haifischpraxis großer Verlage, kleinere Repertoires über den Kopf der unterzeichneten Urheber aufzukaufen und maximal auszuwerten, ohne den Wünschen der Urheber gerecht zu werden, werde dadurch schwieriger werden.

    Bruno Kramm weiter:

    „Große Teile der Verlagsbranche halten so seit Jahrzehnten an einer Ausbeutungspraxis fest, in der der Urheber in unüberschaubaren Zeiträumen sämtliche Rechte einräumen musste, um auf die vagen und kaum evaluierbaren Versprechen des Verlegers zu hoffen. Hier hat das Urteil den bisher wehrlosen Urhebern endlich einen Ausweg eröffnet.“

    Carsten Sawosch, Vorsitzender der Piratenpartei Deutschland, ergänzt:

    „Mit dem Urteil des BGH ist das Urteil des Kammergerichts zur Verlegerbeteiligung endlich rechtskräftig. Forderungen von Urhebern können jetzt rückwirkend geltend gemacht werden, bzw. nach Evaluierung der Leistung des Verlegers neue Verträge ausgehandelt werden. Bis heute kommt die GEMA ihrer Verpflichtung gegenüber den Urhebern nicht nach und verschleiert die positiven finanziellen Konsequenzen gegenüber ihren Mitgliedern.“

    Für die GEMA dürfte die Abweisung der Nichtzulassungsklage eine Rückforderungs- und Klagewelle von Urhebern als Konsequenz bedeuten. Es geht dabei um Tantiemen in Höhe von mehreren 100 Millionen Euro, die den Urhebern und nicht den Verlagen zustehen.

    Aktenzeichen: I ZR 267/16

  • Frei(drehender)Handel

    Eigentlich geht man ja davon aus, dass Menschen in verantwortlichen Positionen ihre Umwelt wahrnehmen und darauf reagieren, wenn sich Dinge ändern. Die Generaldirektion Handel der EU Kommission und insbesondere die Unterhändler für Handelsabkommen scheinen aber resistent gegen die störende Beeinflussung durch Fakten zu sein. Die Proteste gegen TTIP und CETA, speziell gegen die Schiedsgerichte, sind offensichtlich ohne Folgen an der Kommission vorbei gegangen. Wie man den von Greenpeace veröffentlichten Teilen der Verhandlungstexte entnehmen kann, ist das klassische ISDS Schiedsgerichtsverfahren in JEFTA ebenfalls vorgesehen. Nicht die leicht abgemilderte Variante, die für CETA erdacht wurde, sondern die volle Ausführung wie in TTIP.

    Wie aktuell und komplett der Leak von Greenpeace ist, lässt sich leider nicht so leicht überprüfen, denn auf der Website der Kommission findet sich zu JEFTA nichts, zumindest nichts Konkretes. Der Stand der Kapitel ist von Ende 2016/Anfang 2017. Es könnte also noch einiges hinzu gekommen sein. Das, was vorliegt, lässt aber nichts Gutes erahnen.

    Ursprungsregeln sind im Exportgeschäft relativ wichtig, entscheiden sie doch darüber, ob eine Ware als tatsächlich aus dem Exportland stammend behandelt wird. Damit soll verhindert werden, dass Waren aus einem Drittland nur minimal bearbeitet werden (z.B. umgepackt) und dann als aus dem Partnerland stammend deklariert werden. Leider sind diese Regeln meistens aufwändig und für jeden Handelspartner anders. Mit Japan wurden besonders schlechte Bedingungen ausgehandelt – maximal 10% Anteil von nicht-Ursprungsmaterial, um ein Produkt als Ursprungsprodukt deklarieren zu können, schließen praktisch alle technischen Produkte aus.

    Bei der Zulassung von Produkten ist wieder mal ein grandioser Fehltritt gelungen. Statt sich darauf zu einigen, die Konformitätsanforderungen und die zugehörigen Standards zu vereinheitlichen, ist eine gegenseitige Anerkennung bei Gleichwertigkeit vereinbart worden. Hört sich harmlos an, bedroht aber das europäische CE-System, da dies darauf basiert, dass für jeden Sachverhalt nur genau ein technischer Standard gültig ist. Mit JEFTA müssten dann japanische Standards irgendwie in CE eingebaut werden, statt sich gleich auf die Verwendung der ISO/IEC/ITU etc. Standards zu einigen.

    Würde all dies nicht wieder einmal heimlich hinter verschlossenen Türen verhandelt werden, dann könnten Verbände und sachkundige Bürger bei solch groben Fehlern konstruktive Kritik anbringen. Aber es wird darauf vertraut, dass die Unterhändler allwissend sind, auch nachdem sie bereits gezeigt haben, dass eine solche Einschätzung garantiert nicht auf sie zutrifft. Dazu passt es dann gut, dass die Kommission plant, auf dem G20 Gipfel mit lautem Gackern die Ablage dieses faulen Handelseis zu verkünden. Auch diese Information kam nur durch einen Leak an die Öffentlichkeit.

    Mittlerweile gibt es Bestrebungen, das tot geglaubte TTIP wieder auferstehen zu lassen. Wahrscheinlich hat man in Washington bemerkt, wie sehr sich das Verhandlungsteam der EU bei technischen Standards und öffentlicher Beschaffung über den Tisch hat ziehen lassen.
    Es wird Zeit für eine andere Handelspolitik. Aber dazu müssen offensichtlich die Leute weg, die bisher diese unsäglichen Abkommen konstruieren und in die Wege leiten.

     

  • Leistungsschutzrecht vermutlich ungültig

    Am heutigen Dienstag hat das Landgericht Berlin entschieden, dass das Leistungsschutzrecht für Presseverleger vermutlich nicht anwendbar ist und es zur Prüfung an den Gerichtshof der Europäischen Union verwiesen.

    Dazu äußert sich Anja Hirschel, Spitzenkandidatin für die Bundestagswahl:

    „Diese Entscheidung reiht sich nahtlos ein in die bisherigen Fehlschläge der Durchsetzung des Leistungsschutzrechts. Es hat den Verlegern und Kreativen in Deutschland nichts außer Kosten und Ärger gebracht. Es kann kein Zweifel mehr bestehen: Das Urheberrecht auszuweiten trägt nicht dazu bei, die Herausforderungen des Journalismus im digitalen Zeitalter zu lösen. Stattdessen wird mit diesem Irrweg Innovation verhindert und so der Blick darauf verstellt, wie Journalismus online auf solide Grundlagen gestellt werden kann.“

    Julia Reda, Europaabgeordnete der PIRATEN, ergänzt:

    „Spätestens jetzt muss die Europäische Kommission Günther Oettingers Pläne für ein EU-weites Leistungsschutzrecht fallen lassen. Im Europaparlament stoßen sie auf breite Ablehnung: 69 Abgeordnete aus allen Fraktionen haben meinen Antrag mitgezeichnet, das Vorhaben aus der geplanten Urheberrechtsreform zu löschen – kein anderer Änderungsvorschlag genießt derart breite Unterstützung im Parlament. Auch von unabhängigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern wurde Oettingers Gesetzesvorschlag einstimmig abgekanzelt.“

    Hintergrund

    Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger wurde 2013 mit den Stimmen von CDU und FDP eingeführt und trat 2014 in Kraft. Entgegen warnender Stimmen aus dem Justizministerium und von der Bundeskulturbeauftragten entschloss sich die Bundesregierung, eine Notifizierung des Gesetzes vor der Europäischen Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG zu unterlassen.

    Unter Leitung des damaligen EU-Digitalkommissars Günther Oettinger hat die Europäischen Kommission im September 2016 die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger für die Europäische Union vorgeschlagen. Zurzeit verhandelt das Europäische Parlament über seine Position. Die Abstimmung im Rechtsausschuss wird für 12. Juli 2017 erwartet.“

  • Das Internet der Dinge und das Urheberrecht

    Das Internet hat sich seit der Jahrtausendwende in Richtung geschlossene Plattformen entwickelt. Das liegt auch daran, dass Geräte- und Betriebsystemhersteller von Mobilgeräten kontrollieren, welche Apps installiert werden können.

    Mit dem Internet der Dinge wird sich das noch weiter verstärken: Ein internetfähiger Kühlschrank wird nur mit der Software ausgestattet, die der Hersteller installiert hat. Wenn mit diesem Kühlschrank dann direkt bestellt werden kann, kann das einen Mehrwert für den Konsumenten bringen. Aber der Hersteller kann kontrollieren, bei welchem Lieferdienst der Konsument bestellen kann. Das sieht man heute schon: Kann man auf Android-Geräten auch Apps installieren, die nicht über den offiziellen Google-Store angeboten werden, ist das auf Geräten von Apple nicht möglich. Auf iPhones und iPads lassen sich nur Apps über den offiziellen Apple-Store installieren. Der Hersteller Apple kann auch jederzeit Apps herausnehmen, wenn sie seiner Meinung nach nicht den Nutzungsbedingungen entsprechen oder Funktionalitäten von eigenen Apple-Apps nachbilden.

    Noch heftiger geht der Traktorenhersteller John Deere vor. John Deere argumentiert in den USA, dass Besitzer von Traktoren nicht Eigentümer sind, weil die Software auf den Geräten nicht gekauft sondern lizensiert ist. Mit dem Digital Millenium Copyright Act (DMCA) von 1998 verhindern sie, dass neue Geräte wie Sähmaschinen an die Traktoren angeschlossen werden können. In Kanada gehen viele Landwirte dazu über, eine Software aus der Ukraine zu verwenden, die das Digital Rights Management (DRM) umgeht. In den USA gibt es in acht Bundesstaaten Bestrebungen, ein Recht auf Reparatur von Geräten in Gesetze zu fassen. Ein breite Lobby von John Deere und verschiedenen Autoherstellern versucht, diese Gesetze zu verhindern. Auch Apple ist dabei, sie möchten Ersatzteile nur an lizensierte Reparaturbetriebe verkaufen, aber nicht an unabhängige Reparaturfirmen.

    Doch wie sieht die Rechtslage in Deutschland aus?

    In §95a UrhG darf ein Schutz von geschützten Werken nicht umgangen werden und auch keine Soft- oder Hardware zu diesem Zweck verbreitet werden. Zu den geschützten Werken gehört auch die Software selbst (§§69a-g UrhG). Wer also ein Gerät besitzt, das zu einem Teil des Internets der Dinge gehört, darf bei entsprechendem Schutz der Gerätesoftware diese nicht kopieren. Auch eine „Entstellung“ eines Werk ist in §14 UrhG verboten. Je nach Auslegung kann das dazu führen, dass die Software nicht verändert werden darf. Im Beispiel des internetfähigen Kühlschranks kann das bedeuten, dass der Hersteller mit unterschiedlichen Lebensmittel-Lieferanten Verträge aushandelt, und je nach Konsumverhalten von verschiedenen Lieferanten Geld erhalten kann, wenn ihr Produktkatalog auf den Kühlschrank publiziert wird.

    Wenn Konsumenten die Software auf Geräten nicht verändern dürfen, können sie auch keine Sicherheitsupdates vornehmen, selbst wenn der Hersteller keine mehr zur Verfügung stellt. Dass Hersteller häufig nicht bereit sind, diese Updates vorzunehmen, sieht man an der breiten Masse an Android-Smartphones. Dem Kunden wird dann nur die Möglichkeit bleiben, die Internetfunktion des Kühlschranks nicht zu nutzen, wenn er andere als die für ihn ausgesuchten Lieferanten nutzen möchte. Legal wäre eine Umgehung der Software nicht. Selbst das reparieren von Sicherheitslücken ist nicht ohne weiteres legal möglich. Auch deshalb brauchen wir eine Reform des Urheberrechts im Sinne der Konsumenten.